Im Kanton St. Gallen wird die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich erhoben. Ehepartner / eingetragene Partner, Kinder, Enkel sind von der Steuer befreit. Der maximale Steuersatz beträgt 30%.
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Die Berechnungen dienen zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Die tatsächliche Steuerlast kann je nach individueller Situation abweichen.
Übersicht aller Steuersätze und Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad im Kanton St. Gallen.
Lineare Sätze (nicht progressiv): Eltern 10% (Freibetrag CHF 25'000), Geschwister/Grosseltern 20% (CHF 10'000), übrige 30% (CHF 10'000).
Quellen: sg.ch. Die Angaben dienen zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuerberatung.
Die Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner / eingetragene Partner, Kinder, Enkel sind befreit. Für nicht befreite Erben liegt der Steuersatz je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 10% und 30%.
Im Kanton St. Gallen sind folgende Personengruppen von der Erbschaftssteuer befreit:
Alle übrigen Verwandtschaftsgrade werden besteuert.
Ja, im Kanton St. Gallen gibt es Freibeträge für folgende Verwandtschaftsgrade:
Nein. Ehepartner und eingetragene Partner sind im Kanton St. Gallen vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Das gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermassen, unabhängig von der Höhe des Betrags.
Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person (Erblasser). War der Erblasser im Kanton St. Gallenwohnhaft, gelten die St. Gallener Steuersätze. Für Grundstücke in einem anderen Kanton kann zusätzlich der jeweilige Liegenschaftskanton eine Erbschaftssteuer erheben. Die Erben selbst zahlen die Steuer am Wohnsitz des Erblassers, nicht an ihrem eigenen Wohnsitz.
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Die Erbschaftssteuer kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad stark variieren. Eine frühzeitige Planung kann helfen, die Steuerlast zu reduzieren. Ziehen Sie bei grösseren Erbschaften eine professionelle Steuerberatung in Betracht.