Konkubinatspartner haben in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Vorsorge geht der überlebende Partner leer aus. Erfahren Sie, wie Sie Ihren Partner absichern, was das neue Erbrecht 2023 bringt und wie hoch die Erbschaftssteuer im Konkubinat wirklich ist.
Das Konkubinat(auch: wilde Ehe, Lebensgemeinschaft) bezeichnet das dauerhafte Zusammenleben zweier Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft – ohne Heirat und ohne eingetragene Partnerschaft. In der Schweiz hat das Konkubinat keinen eigenen Rechtsstatus. Es gibt kein «Konkubinatsgesetz».
Für das Erbrecht bedeutet das: Der Konkubinatspartner wird rechtlich wie eine fremde Drittpersonbehandelt. Er hat keinerlei gesetzliches Erbrecht, keinen Pflichtteilsanspruch und keinen automatischen Anspruch auf die gemeinsame Wohnung. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner – egal wie lange die Beziehung dauert – nichts.
Erbrechtliche Grundlage: Im Gegensatz zum Ehegatten (Art. 462 ZGB) und zum eingetragenen Partner taucht der Konkubinatspartner im Gesetz schlicht nicht auf. Er kann nur über eine letztwillige Verfügung oder einen Erbvertrag(Art. 494 ZGB) begünstigt werden – allerdings nur im Rahmen der frei verfügbaren Quote (Art. 470 ZGB).
Das Schweizer Erbrecht kennt einen klaren Kreis von gesetzlichen Erben: Nachkommen, Eltern, Grosseltern und deren Nachkommen – sowie den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner. Der Konkubinatspartner gehört nicht dazu.
Wichtig:Auch nach 20 oder 30 Jahren Konkubinat ändert sich nichts an dieser Rechtslage. Die Dauer des Zusammenlebens begründet kein Erbrecht. Nur eine aktive Vorsorge über Testament oder Erbvertrag schützt den Partner.
Die gute Nachricht: Es gibt wirksame Möglichkeiten, den Konkubinatspartner erbrechtlich abzusichern. Die zwei wichtigsten Instrumente sind das Testament und der Erbvertrag.
Im Testament setzen Sie Ihren Konkubinatspartner als Erben der frei verfügbaren Quoteein (Art. 470 ZGB). Alternativ können Sie ihm ein Vermächtnis (Legat) zuweisen, z.B. die gemeinsame Wohnung oder einen bestimmten Geldbetrag (Art. 481 ZGB).
Der Erbvertrag (Art. 494 ZGB) ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen den Partnern. Beide verpflichten sich gegenseitig, den anderen als Erben einzusetzen. Er muss notariell beurkundet werden und braucht zwei Zeugen.
Der Konkubinatspartner kann nur die frei verfügbare Quoteerhalten – also jenen Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteile geschützt ist. Der Pflichtteil der Nachkommen hat seit dem neuen Erbrecht 2023 abgenommen, was den Spielraum für Konkubinatspaare vergrössert hat.
Mehr zum Thema: Pflichtteil-Rechner & Ratgeber →
Die Unterschiede zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren sind im Erbrecht gravierend. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede:
| Thema | Ehepaar | Konkubinatspaar |
|---|---|---|
| Gesetzliches Erbrecht | Ja – Art. 462 ZGB (1/2 oder 1/4 je nach Konstellation) | Nein – keinerlei Erbrecht |
| Pflichtteil | Ja – 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs | Nein – kein Pflichtteil |
| Erbschaftssteuer | Befreit in allen 26 Kantonen | Höchster Satz (als nicht verwandt) |
| Wohnrecht (Familienheim) | Gesetzliches Anrechnungsrecht (Art. 612a ZGB) | Kein Anspruch ohne Verfügung |
| AHV-Hinterlassenenrente | Witwen-/Witwerrente möglich | Kein Anspruch |
| Pensionskasse (BVG) | Automatische Hinterlassenenleistung | Nur wenn im Reglement vorgesehen & Partner gemeldet |
| Meistbegünstigung | Vollständige Meistbegünstigung möglich (Ehevertrag + Testament) | Nur frei verfügbare Quote, begrenzt durch Pflichtteile der Kinder |
Neben dem fehlenden Erbrecht ist die Erbschaftssteuerdas zweite grosse Problem für Konkubinatspaare. In den meisten Kantonen werden Konkubinatspartner als «nicht verwandte Personen» besteuert – mit dem höchsten Steuersatz. Während Ehepartner in allen 26 Kantonen vollständig befreit sind, zahlt der Konkubinatspartner je nach Kanton bis zu 40% Erbschaftssteuer.
Tipp:Prüfen Sie in Ihrem Kanton, ob es Ermässigungen für langjährige Konkubinatspaare gibt. In manchen Kantonen müssen Sie die Lebensgemeinschaft aktiv melden und eine Mindestdauer (meist 5 Jahre) nachweisen. Jetzt Erbschaftssteuer berechnen →
Die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hat die frei verfügbare Quote deutlich vergrössert. Das ist eine gute Nachricht für alle Konkubinatspaare, die ihren Partner möglichst umfassend absichern wollen.
| Konstellation | Frei verfügbar (vor 2023) | Frei verfügbar (seit 2023) |
|---|---|---|
| Erblasser mit Kindern (ledig) | 1/4 des Nachlasses | 1/2 des Nachlasses |
| Erblasser ohne Kinder, Eltern leben | 3/4 des Nachlasses | Gesamter Nachlass |
| Erblasser ohne Kinder und ohne Eltern | Gesamter Nachlass | Gesamter Nachlass |
Ein Erblasser mit Kindern kann seinem Konkubinatspartner seit 2023 die Hälfte des Nachlasses hinterlassen – doppelt so viel wie zuvor (1/4). Das ist ein erheblicher Fortschritt für Patchwork-Familien und Konkubinatspaare.
Wer keine Kinder hat und die Eltern noch leben, konnte früher nur 3/4 des Nachlasses frei vergeben. Seit 2023 gibt es keinen Elternpflichtteil mehr – der Konkubinatspartner kann in dieser Konstellation alles erben.
Wer bereits ein Testament oder einen Erbvertrag hat, sollte prüfen, ob dieser noch auf dem alten Recht basiert. Mit dem neuen Erbrecht 2023 können Sie Ihrem Partner möglicherweise mehr zuweisen als bisher.
Schliessen Sie einen Erbvertrag ab, in dem sich beide Partner gegenseitig als Erben der frei verfügbaren Quote einsetzen. Der Erbvertrag bietet die höchste Sicherheit, da er nicht einseitig änderbar ist.
Sichern Sie dem Partner ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung (Art. 473 ZGB analog) an der gemeinsamen Immobilie zu. So kann der überlebende Partner in der Wohnung bleiben, auch wenn die Immobilie an die Kinder geht.
Schliessen Sie eine Todesfallversicherung ab und setzen Sie den Partner als Begünstigten ein. Die Auszahlung geht direkt an den Begünstigten, ohne in den Nachlass zu fallen. Achtung: Die Begünstigung kann trotzdem der Erbschaftssteuer unterliegen.
Melden Sie Ihren Konkubinatspartner bei der Pensionskasse an. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vor – aber nur wenn der Partner zu Lebzeiten gemeldet wurde. Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse.
Klären Sie, wem was gehört – insbesondere bei der gemeinsamen Wohnung, Bankkonten und Fahrzeugen. Eine schriftliche Vereinbarung (Konkubinatsvertrag) vermeidet Streit im Todesfall und schützt vor unberechtigten Ansprüchen der gesetzlichen Erben.
In Patchwork-Konstellationen mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen ist eine sorgfältige Nachlassplanung besonders wichtig. Sprechen Sie offen mit Ihren Kindern über die Nachlassplanung. Ein Erbvertrag, den auch die Kinder mitunterzeichnen, kann spätere Konflikte vermeiden.
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Pflichtteile berechnen: Wer hat Anspruch und wie gross ist die frei verfügbare Quote?
Nein. Konkubinatspartner haben in der Schweiz keinerlei gesetzliches Erbrecht — unabhängig davon, wie lange Sie zusammenleben oder ob Sie gemeinsame Kinder haben. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner nichts. Gesetzliche Erben sind nur Verwandte (Nachkommen, Eltern, Geschwister) und der Ehepartner bzw. eingetragene Partner.
Die wichtigsten Instrumente sind: (1) Testament — Sie setzen Ihren Partner als Erben ein und weisen ihm die maximal verfügbare Quote zu. (2) Erbvertrag — Beide Partner sichern sich gegenseitig ab. Der Erbvertrag ist bindend und kann nur gemeinsam geändert werden, was mehr Sicherheit bietet. (3) Lebensversicherung — Die Todesfallleistung geht direkt an die begünstigte Person, ohne in den Nachlass zu fallen. (4) Nutzniessung oder Wohnrecht am gemeinsamen Zuhause.
Konkubinatspartner zahlen in den meisten Kantonen den höchsten Erbschaftssteuersatz, da sie steuerrechtlich als «nicht verwandte Personen» behandelt werden. Die Steuersätze liegen je nach Kanton zwischen 20% und 40%. Nur wenige Kantone (z.B. Schwyz, Obwalden, Nidwalden) erheben keine Erbschaftssteuer. Einige Kantone gewähren reduzierte Sätze für langjährige Konkubinatspaare (ab 5 Jahren).
Seit dem 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert worden. Der Pflichtteil der Eltern wurde ganz abgeschafft. Dadurch ist die frei verfügbare Quote deutlich grösser geworden — das bedeutet: Sie können Ihrem Konkubinatspartner einen grösseren Teil Ihres Vermögens hinterlassen, ohne Pflichtteile zu verletzen.
Anders als Ehepartner hat der überlebende Konkubinatspartner kein gesetzliches Wohnrecht und keinen automatischen Anspruch auf die gemeinsame Wohnung. Wenn die Wohnung dem Verstorbenen gehörte, fällt sie in den Nachlass und geht an die gesetzlichen Erben. Lösung: Im Testament oder Erbvertrag ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an der Wohnung zugunsten des Partners verfuegen. Alternativ die Liegenschaft als Vermächtnis (Legat) zuweisen.
Ja, und es ist sogar empfehlenswert. Ein Erbvertrag nach Art. 494 ZGB ist ein zweiseitiger Vertrag, der beide Partner bindet. Anders als ein Testament kann er nicht einseitig geändert werden. So sichern sich beide Partner gegenseitig ab. Der Erbvertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden und braucht zwei Zeugen.
Der Erbvertrag bietet mehr Sicherheit, weil er nur gemeinsam geändert werden kann. Ein Testament kann jederzeit einseitig widerrufen werden, ohne dass der Partner davon erfährt. Für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern oder grösserem Vermögen ist der Erbvertrag daher meist die bessere Wahl. Ein Testament genügt, wenn die Verhältnisse einfach sind und das Vertrauen gross.
Strategien zur Steuerreduktion: (1) Lebensversicherung — Todesfallleistungen werden in vielen Kantonen günstiger besteuert. (2) Staffelung — Schenkungen zu Lebzeiten über mehrere Jahre verteilen (Freibeträge nutzen). (3) Wohnkanton prüfen — Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden erheben keine Erbschaftssteuer. (4) Nutzniessung statt Eigentum vererben — der steuerbare Wert ist tiefer. (5) In manchen Kantonen können langjährige Konkubinatspaare einen reduzierten Steuersatz beantragen.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Konkubinatssituationen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026