Basiert auf AHVG · Stand 2026

Witwenrente Schweiz 2026 — Anspruch, Höhe & Berechnung

Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente in der Schweiz? Wie hoch ist die Rente, wie wird sie berechnet und wo melden Sie sich an? Der vollständige Ratgeber nach Art. 23–24 AHVG.

Was ist die Witwenrente?

Die Witwenrente (offiziell: Hinterbliebenenrente) ist eine Leistung der AHV (1. Säule), die dem überlebenden Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners ausbezahlt wird. Sie ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in den Art. 23–24 geregelt.

Das Ziel der Witwenrente ist die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehepartners. Die Rente wird monatlich ausbezahlt und beträgt 80% der entsprechenden AHV-Altersrente. Auch eingetragene Partnerschaften begründen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben.

Wer hat Anspruch? Witwe vs. Witwer

In der Schweiz gelten für Witwen und Witwer unterschiedliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Diese Ungleichbehandlung ist historisch gewachsen und wird derzeit politisch diskutiert.

Witwenrente (Frauen)

Eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente (Art. 23 AHVG), wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Sie hat Kinder (eigene oder des Verstorbenen)
  • Sie ist über 45 Jahre alt und war mindestens 5 Jahre verheiratet

Hinweis: Der Anspruch besteht zeitlich unbefristet — auch nachdem die Kinder erwachsen sind, sofern die Witwe nicht wieder heiratet.

Witwerrente (Männer)

Ein Witwer hat Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 24 AHVG), aber nur unter einer einzigen Voraussetzung:

  • Er hat Kinder unter 18 Jahren

Wichtig: Sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, endet die Witwerrente — unabhängig von Alter oder Ehedauer des Witwers.

EGMR-Urteil 2022: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die ungleiche Behandlung von Witwern als diskriminierend beurteilt (Verstoss gegen Art. 14 EMRK). Eine Gesetzesrevision ist in der Schweiz in Vorbereitung.

Höhe der Witwenrente

Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden AHV-Altersrente des verstorbenen Ehepartners (Art. 35 AHVG). Die genaue Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Minimale Witwenrente

CHF 960

pro Monat (ca.)

Maximale Witwenrente

CHF 1'920

pro Monat (ca.)

Anteil der Altersrente

80%

der vollen AHV-Rente

Hinweis: Die angegebenen Beträge sind Richtwerte (Stand 2024). Die effektiven Beträge werden regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Für die exakten aktuellen Werte wenden Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder prüfen Sie die offizielle Rentenskala des BSV.

Waisenrente: Anspruch für Kinder

Neben der Witwenrente haben auch Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Die Waisenrente ist in Art. 25 AHVG geregelt.

Höhe: Die Waisenrente beträgt 40% der entsprechenden AHV-Altersrente pro Kind (Art. 35 AHVG). Bei Vollwaisen (beide Eltern verstorben) werden die beiden Waisenrenten zusammengerechnet, maximal jedoch bis 60% der Maximalrente.
Anspruch: Kinder erhalten die Waisenrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Befindet sich das Kind in Ausbildung, wird die Rente bis zum Ende der Ausbildung ausbezahlt, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Pflegekinder: Auch Pflegekinder können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenrente haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.

Wiederverheiratung: Wann fällt die Witwenrente weg?

Die Witwenrente ist an den Zivilstand gekoppelt. Ändert sich dieser, hat das direkte Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Wiederverheiratung

Bei Wiederverheiratung fällt die Witwenrente aus der AHV ersatzlos weg (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Dies gilt auch für die Eintragung einer neuen Partnerschaft. Ein Konkubinat (ohne Heirat) führt hingegen nicht zum Verlust der Witwenrente.

Wiederaufleben nach Scheidung?

Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der Anspruch auf die Witwenrente aus der ersten Ehe nicht wieder auf. Es könnte aber ein neuer Anspruch als geschiedene Person entstehen, wenn die zweite Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

Konkubinat: Kein Wegfall

Wer in einem Konkubinat lebt, ohne zu heiraten, behält den Anspruch auf die Witwenrente. Allerdings begründet ein Konkubinat auch keinen neuen Anspruch beim Tod des Partners — nur die Ehe oder eingetragene Partnerschaft.

Zusammentreffen mit der eigenen AHV-Rente

Was passiert, wenn Sie selbst das Rentenalter erreichen und gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente und eine eigene AHV-Altersrente haben?

1.Kein doppelter Bezug: Sie können nicht gleichzeitig eine Witwenrente und eine eigene AHV-Altersrente beziehen. Es wird nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
2.Verwitwetenzuschlag:In der Praxis erhalten verwitwete Personen einen Zuschlag von 20% auf ihre eigene Altersrente. Die Altersrente darf dadurch maximal die Höhe der Maximalrente erreichen (CHF 2'450/Monat, Richtwert).
3.Praxis-Beispiel:Ihre eigene Altersrente beträgt CHF 1'800, die Witwenrente CHF 1'500. Sie erhalten Ihre Altersrente plus 20% Zuschlag = CHF 2'160. Die Witwenrente fällt weg, da die erhöhte Altersrente höher ist.

Hinterbliebenenleistungen: 1. Säule, 2. Säule und 3. Säule

Die Witwenrente aus der AHV ist nur ein Teil der Absicherung. Das Schweizer 3-Säulen-System bietet Hinterbliebenenleistungen auf mehreren Ebenen.

Kriterium1. Säule (AHV)2. Säule (PK)3. Säule (3a)
LeistungsartMonatliche RenteRente oder KapitalKapitalzahlung
Höhe80% der AltersrenteMind. 60% der IV-RenteGesamtes Guthaben
RechtsgrundlageArt. 23-24 AHVGArt. 18-22 BVGArt. 2 BVV3
BesteuerungEinkommensteuerEinkommensteuer (Rente) / KapitalbezugssteuerKapitalbezugssteuer
Wegfall bei WiederheiratJaJa (reglementabhängig)Nein (einmalige Zahlung)

Anmeldung für die Witwenrente

Die Witwenrente wird nicht automatisch ausbezahlt — Sie müssen sich aktiv anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der der verstorbene Ehepartner zuletzt Beiträge bezahlt hat.

1

Zuständige Ausgleichskasse ermitteln

Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der der Verstorbene zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. War er angestellt, ist das die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers. War er selbständig oder nicht erwerbstätig, die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort.

2

Anmeldeformular und Unterlagen einreichen

Folgende Dokumente werden für die Anmeldung benötigt:

  • Amtlicher Todesschein
  • Familienschein oder Familienausweis
  • AHV-Nummern beider Ehepartner
  • Geburtsurkunden der Kinder (falls vorhanden)
  • Scheidungsurteil (bei geschiedenen Personen)
3

Auszahlung ab dem Folgemonat

Die Witwenrente wird in der Regel ab dem Monat nach dem Todesfall ausbezahlt. Melden Sie sich deshalb so rasch wie möglich an. Verspätete Anmeldungen können dazu führen, dass die Rente erst später ausbezahlt wird — allerdings werden fällige Renten bis zu 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt.

Steuerliche Behandlung der Witwenrente

Die Witwenrente unterliegt der Einkommenssteuer. Hier die wichtigsten steuerlichen Aspekte:

AHV-Witwenrente (1. Säule)

Die Witwenrente aus der AHV ist zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Sie wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Es gibt keinen speziellen Abzug für Hinterbliebenenrenten.

Pensionskassen-Rente (2. Säule)

Hinterbliebenenrenten aus der Pensionskasse sind ebenfalls einkommenssteuerpflichtig. Wird statt einer Rente ein Todesfallkapital ausbezahlt, unterliegt dieses der Kapitalauszahlungssteuer — einem reduzierten Steuersatz, der getrennt vom übrigen Einkommen berechnet wird.

Säule 3a: Todesfallkapital

Das Guthaben aus der Säule 3a wird beim Tod des Kontoinhabers als Kapital ausbezahlt und unterliegt der Kapitalauszahlungssteuer. Begünstigt ist in erster Linie der überlebende Ehepartner, danach die Kinder.

Erbschaftssteuer auf Nachlass

Unabhängig von der Witwenrente fällt auf den geerbten Nachlass des Verstorbenen in den meisten Kantonen Erbschaftssteuer an — wobei Ehepartner in allen 26 Kantonen befreit sind. Jetzt Erbschaftssteuer berechnen →

Witwenrente für Geschiedene

Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn der Ex-Ehepartner verstirbt (Art. 24a AHVG):

  • Die geschiedene Ehe muss mindestens 10 Jahre gedauert haben.
  • Die geschiedene Person muss bei der Scheidung Kinder gehabt haben oder bei der Scheidung älter als 45 Jahre gewesen sein.
  • Der Anspruch entfällt, wenn die geschiedene Person wieder geheiratet hat (und die zweite Ehe noch besteht).
  • Die geschiedene Person wird rentenrechtlich grundsätzlich wie eine verwitwete Person behandelt. Die Höhe der Rente hängt von den Beitragszeiten während der gemeinsamen Ehe ab (Splitting).

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Häufige Fragen zur Witwenrente Schweiz

Wie hoch ist die Witwenrente in der Schweiz?

Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Ehepartners. Die minimale Witwenrente liegt bei ca. CHF 960 pro Monat, die maximale bei ca. CHF 1'920 pro Monat (Richtwerte, Stand 2024). Die genaue Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem durchschnittlichen Einkommen des Verstorbenen ab.

Haben Witwer die gleichen Ansprüche wie Witwen?

Nein, in der Schweiz gelten für Witwer strengere Bedingungen als für Witwen. Ein Witwer erhält die Witwerrente nach Art. 24 AHVG nur solange er Kinder unter 18 Jahren hat. Sobald das jüngste Kind 18 wird, endet der Anspruch. Witwen hingegen behalten den Anspruch auch ohne Kinder, wenn sie bei Tod des Ehemannes über 45 Jahre alt waren und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Hinweis: Diese Ungleichbehandlung wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als diskriminierend beurteilt. Eine Gesetzesrevision ist in Vorbereitung.

Wann fällt die Witwenrente weg?

Die Witwenrente fällt weg bei Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Bei Witwern endet der Anspruch zusätzlich, sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Witwenrente durch die eigene AHV-Altersrente abgelöst — es wird dann die höhere der beiden Renten ausbezahlt.

Wird die Witwenrente an die AHV-Rente angerechnet?

Ja. Wenn Sie gleichzeitig Anspruch auf eine eigene AHV-Altersrente und eine Witwenrente haben, wird nur die höhere Rente ausbezahlt — ein gleichzeitiger Bezug beider Renten ist nicht möglich (Art. 24b AHVG). In der Praxis erhält die verwitwete Person die Altersrente mit einem Verwitwetenzuschlag von 20%, maximal jedoch die Maximalrente.

Muss ich die Witwenrente versteuern?

Ja, die Witwenrente ist in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig. Sie wird wie alle AHV-Renten als Einkommen besteuert und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Dies gilt sowohl für die Witwenrente aus der 1. Säule (AHV) als auch für Hinterbliebenenleistungen aus der 2. Säule (Pensionskasse).

Wie melde ich mich für die Witwenrente an?

Die Witwenrente muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, bei der der verstorbene Ehepartner zuletzt Beiträge bezahlt hat. Dafür brauchen Sie: den Todesschein, den Familienschein oder Familienausweis, die AHV-Nummern beider Ehepartner und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder. Die Anmeldung sollte möglichst rasch nach dem Todesfall erfolgen, da die Rente in der Regel ab dem Folgemonat des Todes ausbezahlt wird.

Erhalten Geschiedene eine Witwenrente?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Geschiedene Personen haben nach Art. 24a AHVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und sie entweder Kinder haben oder bei der Scheidung über 45 Jahre alt waren. Die geschiedene Person wird dabei rentenrechtlich wie eine verwitwete Person behandelt.

Gibt es eine Witwenrente aus der Pensionskasse?

Ja. Neben der AHV-Witwenrente (1. Säule) haben Hinterbliebene in der Regel auch Anspruch auf eine Ehegattenrente aus der Pensionskasse (2. Säule). Die Mindestleistung beträgt 60% der vollen Invalidenrente des Verstorbenen (Art. 19 BVG). Viele Pensionskassen bieten in ihren Reglementen höhere Leistungen an. Auch aus der Säule 3a kann ein Todesfallkapital an den überlebenden Ehepartner ausbezahlt werden.

Auch die Erbschaftssteuer im Blick?

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Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder einen Sozialversicherungsberater.

Inhalt: Upchain Consulting AG

Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026