Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente in der Schweiz? Wie hoch ist die Rente, wie wird sie berechnet und wo melden Sie sich an? Der vollständige Ratgeber nach Art. 23–24 AHVG.
Die Witwenrente (offiziell: Hinterbliebenenrente) ist eine Leistung der AHV (1. Säule), die dem überlebenden Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners ausbezahlt wird. Sie ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in den Art. 23–24 geregelt.
Das Ziel der Witwenrente ist die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehepartners. Die Rente wird monatlich ausbezahlt und beträgt 80% der entsprechenden AHV-Altersrente. Auch eingetragene Partnerschaften begründen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben.
In der Schweiz gelten für Witwen und Witwer unterschiedliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Diese Ungleichbehandlung ist historisch gewachsen und wird derzeit politisch diskutiert.
Eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente (Art. 23 AHVG), wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Hinweis: Der Anspruch besteht zeitlich unbefristet — auch nachdem die Kinder erwachsen sind, sofern die Witwe nicht wieder heiratet.
Ein Witwer hat Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 24 AHVG), aber nur unter einer einzigen Voraussetzung:
Wichtig: Sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, endet die Witwerrente — unabhängig von Alter oder Ehedauer des Witwers.
EGMR-Urteil 2022: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die ungleiche Behandlung von Witwern als diskriminierend beurteilt (Verstoss gegen Art. 14 EMRK). Eine Gesetzesrevision ist in der Schweiz in Vorbereitung.
Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden AHV-Altersrente des verstorbenen Ehepartners (Art. 35 AHVG). Die genaue Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
Minimale Witwenrente
CHF 960
pro Monat (ca.)
Maximale Witwenrente
CHF 1'920
pro Monat (ca.)
Anteil der Altersrente
80%
der vollen AHV-Rente
Hinweis: Die angegebenen Beträge sind Richtwerte (Stand 2024). Die effektiven Beträge werden regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Für die exakten aktuellen Werte wenden Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder prüfen Sie die offizielle Rentenskala des BSV.
Neben der Witwenrente haben auch Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Die Waisenrente ist in Art. 25 AHVG geregelt.
Die Witwenrente ist an den Zivilstand gekoppelt. Ändert sich dieser, hat das direkte Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Bei Wiederverheiratung fällt die Witwenrente aus der AHV ersatzlos weg (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Dies gilt auch für die Eintragung einer neuen Partnerschaft. Ein Konkubinat (ohne Heirat) führt hingegen nicht zum Verlust der Witwenrente.
Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der Anspruch auf die Witwenrente aus der ersten Ehe nicht wieder auf. Es könnte aber ein neuer Anspruch als geschiedene Person entstehen, wenn die zweite Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.
Wer in einem Konkubinat lebt, ohne zu heiraten, behält den Anspruch auf die Witwenrente. Allerdings begründet ein Konkubinat auch keinen neuen Anspruch beim Tod des Partners — nur die Ehe oder eingetragene Partnerschaft.
Was passiert, wenn Sie selbst das Rentenalter erreichen und gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente und eine eigene AHV-Altersrente haben?
Die Witwenrente aus der AHV ist nur ein Teil der Absicherung. Das Schweizer 3-Säulen-System bietet Hinterbliebenenleistungen auf mehreren Ebenen.
| Kriterium | 1. Säule (AHV) | 2. Säule (PK) | 3. Säule (3a) |
|---|---|---|---|
| Leistungsart | Monatliche Rente | Rente oder Kapital | Kapitalzahlung |
| Höhe | 80% der Altersrente | Mind. 60% der IV-Rente | Gesamtes Guthaben |
| Rechtsgrundlage | Art. 23-24 AHVG | Art. 18-22 BVG | Art. 2 BVV3 |
| Besteuerung | Einkommensteuer | Einkommensteuer (Rente) / Kapitalbezugssteuer | Kapitalbezugssteuer |
| Wegfall bei Wiederheirat | Ja | Ja (reglementabhängig) | Nein (einmalige Zahlung) |
Die Witwenrente wird nicht automatisch ausbezahlt — Sie müssen sich aktiv anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der der verstorbene Ehepartner zuletzt Beiträge bezahlt hat.
Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der der Verstorbene zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. War er angestellt, ist das die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers. War er selbständig oder nicht erwerbstätig, die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort.
Folgende Dokumente werden für die Anmeldung benötigt:
Die Witwenrente wird in der Regel ab dem Monat nach dem Todesfall ausbezahlt. Melden Sie sich deshalb so rasch wie möglich an. Verspätete Anmeldungen können dazu führen, dass die Rente erst später ausbezahlt wird — allerdings werden fällige Renten bis zu 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt.
Die Witwenrente unterliegt der Einkommenssteuer. Hier die wichtigsten steuerlichen Aspekte:
Die Witwenrente aus der AHV ist zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Sie wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Es gibt keinen speziellen Abzug für Hinterbliebenenrenten.
Hinterbliebenenrenten aus der Pensionskasse sind ebenfalls einkommenssteuerpflichtig. Wird statt einer Rente ein Todesfallkapital ausbezahlt, unterliegt dieses der Kapitalauszahlungssteuer — einem reduzierten Steuersatz, der getrennt vom übrigen Einkommen berechnet wird.
Das Guthaben aus der Säule 3a wird beim Tod des Kontoinhabers als Kapital ausbezahlt und unterliegt der Kapitalauszahlungssteuer. Begünstigt ist in erster Linie der überlebende Ehepartner, danach die Kinder.
Unabhängig von der Witwenrente fällt auf den geerbten Nachlass des Verstorbenen in den meisten Kantonen Erbschaftssteuer an — wobei Ehepartner in allen 26 Kantonen befreit sind. Jetzt Erbschaftssteuer berechnen →
Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn der Ex-Ehepartner verstirbt (Art. 24a AHVG):
Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Ehepartners. Die minimale Witwenrente liegt bei ca. CHF 960 pro Monat, die maximale bei ca. CHF 1'920 pro Monat (Richtwerte, Stand 2024). Die genaue Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem durchschnittlichen Einkommen des Verstorbenen ab.
Nein, in der Schweiz gelten für Witwer strengere Bedingungen als für Witwen. Ein Witwer erhält die Witwerrente nach Art. 24 AHVG nur solange er Kinder unter 18 Jahren hat. Sobald das jüngste Kind 18 wird, endet der Anspruch. Witwen hingegen behalten den Anspruch auch ohne Kinder, wenn sie bei Tod des Ehemannes über 45 Jahre alt waren und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Hinweis: Diese Ungleichbehandlung wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als diskriminierend beurteilt. Eine Gesetzesrevision ist in Vorbereitung.
Die Witwenrente fällt weg bei Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Bei Witwern endet der Anspruch zusätzlich, sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Witwenrente durch die eigene AHV-Altersrente abgelöst — es wird dann die höhere der beiden Renten ausbezahlt.
Ja. Wenn Sie gleichzeitig Anspruch auf eine eigene AHV-Altersrente und eine Witwenrente haben, wird nur die höhere Rente ausbezahlt — ein gleichzeitiger Bezug beider Renten ist nicht möglich (Art. 24b AHVG). In der Praxis erhält die verwitwete Person die Altersrente mit einem Verwitwetenzuschlag von 20%, maximal jedoch die Maximalrente.
Ja, die Witwenrente ist in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig. Sie wird wie alle AHV-Renten als Einkommen besteuert und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Dies gilt sowohl für die Witwenrente aus der 1. Säule (AHV) als auch für Hinterbliebenenleistungen aus der 2. Säule (Pensionskasse).
Die Witwenrente muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, bei der der verstorbene Ehepartner zuletzt Beiträge bezahlt hat. Dafür brauchen Sie: den Todesschein, den Familienschein oder Familienausweis, die AHV-Nummern beider Ehepartner und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder. Die Anmeldung sollte möglichst rasch nach dem Todesfall erfolgen, da die Rente in der Regel ab dem Folgemonat des Todes ausbezahlt wird.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Geschiedene Personen haben nach Art. 24a AHVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und sie entweder Kinder haben oder bei der Scheidung über 45 Jahre alt waren. Die geschiedene Person wird dabei rentenrechtlich wie eine verwitwete Person behandelt.
Ja. Neben der AHV-Witwenrente (1. Säule) haben Hinterbliebene in der Regel auch Anspruch auf eine Ehegattenrente aus der Pensionskasse (2. Säule). Die Mindestleistung beträgt 60% der vollen Invalidenrente des Verstorbenen (Art. 19 BVG). Viele Pensionskassen bieten in ihren Reglementen höhere Leistungen an. Auch aus der Säule 3a kann ein Todesfallkapital an den überlebenden Ehepartner ausbezahlt werden.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder einen Sozialversicherungsberater.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026