Was macht ein Willensvollstrecker, was kostet er und wann lohnt er sich? Alles zu Ernennung, Aufgaben, Rechten, Haftung und typischen Kosten nach Art. 517–518 ZGB.
Ein Willensvollstrecker (auch: Testamentsvollstrecker) ist eine Person, die vom Erblasser im Testament ernannt wird, um den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen umzusetzen. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 517–518 ZGB.
Der Willensvollstrecker ist eine unabhängige Vertrauensperson, die zwischen den Erben vermittelt und für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Nachlasses sorgt. Er hat eine Sonderstellung: Er vertritt weder einzelne Erben noch den Nachlass im engeren Sinne, sondern handelt im Interesse aller Beteiligten und im Sinne des Erblassers. Der Willensvollstrecker wird nach Eintritt des Todes durch die zuständige Behörde bestätigt.
Der Willensvollstrecker hat weitreichende Befugnisse und Aufgaben. Art. 518 ZGB gibt ihm die gleichen Rechte und Pflichten wie einem amtlichen Erbschaftsverwalter.
Der Willensvollstrecker erstellt ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat) und Schulden des Erblassers. Dieses Inventar ist die Grundlage für alles Weitere.
Offene Rechnungen, Hypothekarzinsen, Steuerschulden und andere Verbindlichkeiten werden aus dem Nachlass beglichen. Der Willensvollstrecker stellt sicher, dass alle Gläubiger bedient werden.
Hat der Erblasser im Testament einzelne Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmte Personen vermacht (Legate), sorgt der Willensvollstrecker für deren Ausrichtung.
Bis zur Erbteilung verwaltet der Willensvollstrecker das gesamte Nachlassvermögen. Er kümmert sich um Mieteinnahmen, Versicherungen, laufende Verträge und schützt das Vermögen vor Wertverlusten.
Der Willensvollstrecker erarbeitet einen Teilungsvorschlag und führt — nach Zustimmung aller Erben — die Erbteilung durch. Er sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Der Willensvollstrecker reicht die letzte Steuererklärung des Erblassers ein (bis zum Todestag) und kümmert sich um die Nachlasssteuererklärung. Er stellt sicher, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden.
Ein Willensvollstrecker wird vom Erblasser im Testament bestimmt (Art. 517 ZGB). Es gibt einige wichtige Regeln bei der Ernennung:
Die Ernennung erfolgt im Testament oder Erbvertrag. Die betreffende Person muss namentlich genannt werden. Es empfiehlt sich, die Person mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adresse zu bezeichnen.
Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker von der zuständigen Behörde benachrichtigt. Er kann den Auftrag annehmen oder innerhalb von 14 Tagen ablehnen. Schweigen gilt als Annahme.
Benennen Sie im Testament immer eine Ersatzperson, falls der Willensvollstrecker den Auftrag ablehnt, nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist. Ohne Ersatzperson müssen die Erben den Nachlass selbst regeln.
Wichtig: Vorab informieren
Sprechen Sie die gewünschte Person unbedingt bereits zu Lebzeiten an. Klären Sie, ob sie bereit ist, das Amt zu übernehmen, und besprechen Sie Ihre Wünsche. Eine Ernennung ohne Vorabsprache kann dazu führen, dass der Willensvollstrecker den Auftrag ablehnt.
Der Willensvollstrecker hat eine weitreichende Vertretungsbefugnis, ist aber auch strengen Pflichten unterworfen.
Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person als Willensvollstrecker ernannt werden. In der Praxis kommen verschiedene Optionen in Frage:
| Option | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Vertrauensperson (Familie/Freund) | Günstig, kennt die Familie, Vertrauen vorhanden | Möglicher Interessenkonflikt, wenig Erfahrung |
| Anwalt / Notar | Fachkenntnisse, neutral, Berufshaftpflicht | Höhere Kosten (Stundensatz CHF 250–400) |
| Treuhänder | Steuer- und Finanz-Know-how, Berufshaftpflicht | Höhere Kosten, weniger persönlich |
| Bank | Professionell, grosse Ressourcen, keine Abhängigkeit von Einzelperson | Teuer (Standardtarife), unpersönlich, lange Prozesse |
Tipp: Ein Erbe kann auch gleichzeitig Willensvollstrecker sein. Das ist gesetzlich erlaubt, kann aber zu Interessenkonflikten führen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen neutralen Dritten zu wählen.
Die Kosten eines Willensvollstreckers variieren stark — je nach Person, Komplexität des Nachlasses und Kanton. Es gibt verschiedene Abrechnungsmodelle:
Typischer Prozentsatz
1–3%
des Bruttonachlasswerts
Stundensatz (Profis)
CHF 150–400
pro Stunde
Typische Dauer
6–18
Monate (einfache Fälle)
| Nachlasswert | Privatperson (ca.) | Anwalt/Treuhänder (ca.) | Bank (ca.) |
|---|---|---|---|
| CHF 500'000 | CHF 2'500–5'000 | CHF 5'000–10'000 | CHF 10'000–15'000 |
| CHF 1'000'000 | CHF 5'000–10'000 | CHF 10'000–20'000 | CHF 20'000–30'000 |
| CHF 3'000'000 | CHF 15'000–30'000 | CHF 30'000–60'000 | CHF 50'000–90'000 |
Die Beträge sind Richtwerte und können je nach Komplexität, Kanton und individueller Vereinbarung stark variieren. Zusätzlich fallen Auslagen (Porto, Kopien, Reisekosten) an, die separat verrechnet werden.
Die Dauer hängt stark von der Komplexität des Nachlasses und der Kooperation der Erben ab:
6–12 Monate
Wenige Erben, klare Verhältnisse, kein Immobilienbesitz, keine Streitigkeiten.
12–18 Monate
Immobilienbesitz, mehrere Erben, Steuerfragen, Bewertungsgutachten nötig.
2–3+ Jahre
Unternehmensnachfolge, internationaler Bezug, Streit unter Erben, Gerichtsverfahren.
Ein Willensvollstrecker ist nicht in jedem Fall nötig. Bei einfachen Verhältnissen (wenige Erben, klare Aufteilung, gutes Verhältnis) können die Erben den Nachlass auch selbst regeln. Ein Willensvollstrecker ist besonders sinnvoll bei:
Komplexer Nachlass mit Immobilien, Unternehmen oder Auslandvermögen
Mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen oder Spannungen
Patchwork-Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen
Entlastung der Hinterbliebenen in einer schwierigen Zeit
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr letzter Wille exakt umgesetzt wird
Wenn ein Erbe minderjährig oder im Ausland lebend ist
Grosser Nachlass (ab ca. CHF 500'000) mit steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten
Wenn Sie befürchten, dass es zu Streitigkeiten unter den Erben kommen wird
Ein Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, bezahlt offene Schulden, richtet Vermachtnisse aus, bereitet die Erbteilung vor und führt sie durch. Er erstellt ein Nachlassinventar, kümmert sich um die Steuererklärung des Verstorbenen und vertritt die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten. Seine Aufgaben sind in Art. 518 ZGB geregelt.
Grundsätzlich kann jede handlungsfähige (mündige und urteilsfähige) natürliche Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Es können auch juristische Personen wie Banken, Treuhandgesellschaften oder Anwaltskanzleien ernannt werden. Ein Erbe kann ebenfalls Willensvollstrecker sein — das ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, kann aber zu Interessenkonflikten führen.
Die Kosten eines Willensvollstreckers betragen typischerweise 1-3% des Bruttonachlasswerts. Bei einem Nachlass von CHF 1'000'000 sind das CHF 10'000 bis CHF 30'000. Privatpersonen sind oft günstiger als Banken oder Treuhänder. Manche Willensvollstrecker arbeiten auf Stundenbasis (CHF 150-400/Stunde). Die Kosten werden dem Nachlass belastet.
Die Erben können den Willensvollstrecker nicht einfach absetzen. Ein Willensvollstrecker kann aber von der zuständigen Aufsichtsbehörde (KESB oder Gericht, je nach Kanton) abgesetzt werden, wenn er seine Pflichten grob verletzt, unfähig ist oder ein schwerer Interessenkonflikt besteht. Die Erben müssen einen entsprechenden Antrag stellen und die Gründe belegen.
Ja, der Willensvollstrecker haftet persönlich für Schäden, die er durch pflichtwidriges Verhalten verursacht (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Er muss sorgfältig handeln und ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Haftung umfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Pflichtverletzungen. Bei Banken und Treuhändern ist die Haftung in der Regel durch Berufshaftpflichtversicherungen gedeckt.
Ja, der ernannte Willensvollstrecker kann den Auftrag ablehnen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das Amt anzunehmen. Die Ablehnung muss gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Deshalb ist es ratsam, die gewünschte Person bereits zu Lebzeiten zu fragen und im Testament eine Ersatzperson zu bestimmen.
Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. Ein einfacher Nachlass kann in 6-12 Monaten abgewickelt werden. Bei komplexen Fällen (Immobilien, Unternehmen, Streitigkeiten unter Erben) kann die Abwicklung 18 Monate bis 3 Jahre oder länger dauern. Der Willensvollstrecker bleibt im Amt, bis alle Aufgaben erledigt sind oder die Erben ihn entlasten.
Ein Willensvollstrecker sorgt für die korrekte Nachlassabwicklung. Aber wissen Sie, wie viel Erbschaftssteuer auf den Nachlass anfällt? Berechnen Sie es jetzt.
Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zur Willensvollstreckung wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder Notar.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026