Rechtlich geprüft · Stand 2026

Willensvollstrecker Schweiz — Aufgaben, Kosten & Ernennung

Was macht ein Willensvollstrecker, was kostet er und wann lohnt er sich? Alles zu Ernennung, Aufgaben, Rechten, Haftung und typischen Kosten nach Art. 517–518 ZGB.

Was ist ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker (auch: Testamentsvollstrecker) ist eine Person, die vom Erblasser im Testament ernannt wird, um den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen umzusetzen. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 517–518 ZGB.

Der Willensvollstrecker ist eine unabhängige Vertrauensperson, die zwischen den Erben vermittelt und für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Nachlasses sorgt. Er hat eine Sonderstellung: Er vertritt weder einzelne Erben noch den Nachlass im engeren Sinne, sondern handelt im Interesse aller Beteiligten und im Sinne des Erblassers. Der Willensvollstrecker wird nach Eintritt des Todes durch die zuständige Behörde bestätigt.

Aufgaben des Willensvollstreckers

Der Willensvollstrecker hat weitreichende Befugnisse und Aufgaben. Art. 518 ZGB gibt ihm die gleichen Rechte und Pflichten wie einem amtlichen Erbschaftsverwalter.

1

Nachlassinventar erstellen

Der Willensvollstrecker erstellt ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat) und Schulden des Erblassers. Dieses Inventar ist die Grundlage für alles Weitere.

2

Schulden des Erblassers bezahlen

Offene Rechnungen, Hypothekarzinsen, Steuerschulden und andere Verbindlichkeiten werden aus dem Nachlass beglichen. Der Willensvollstrecker stellt sicher, dass alle Gläubiger bedient werden.

3

Vermachtnisse ausrichten

Hat der Erblasser im Testament einzelne Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmte Personen vermacht (Legate), sorgt der Willensvollstrecker für deren Ausrichtung.

4

Nachlass verwalten

Bis zur Erbteilung verwaltet der Willensvollstrecker das gesamte Nachlassvermögen. Er kümmert sich um Mieteinnahmen, Versicherungen, laufende Verträge und schützt das Vermögen vor Wertverlusten.

5

Erbteilung vorbereiten und durchführen

Der Willensvollstrecker erarbeitet einen Teilungsvorschlag und führt — nach Zustimmung aller Erben — die Erbteilung durch. Er sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

6

Steuererklärung des Verstorbenen

Der Willensvollstrecker reicht die letzte Steuererklärung des Erblassers ein (bis zum Todestag) und kümmert sich um die Nachlasssteuererklärung. Er stellt sicher, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden.

Ernennung des Willensvollstreckers

Ein Willensvollstrecker wird vom Erblasser im Testament bestimmt (Art. 517 ZGB). Es gibt einige wichtige Regeln bei der Ernennung:

Im Testament

Die Ernennung erfolgt im Testament oder Erbvertrag. Die betreffende Person muss namentlich genannt werden. Es empfiehlt sich, die Person mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adresse zu bezeichnen.

Annahme oder Ablehnung

Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker von der zuständigen Behörde benachrichtigt. Er kann den Auftrag annehmen oder innerhalb von 14 Tagen ablehnen. Schweigen gilt als Annahme.

Ersatzperson

Benennen Sie im Testament immer eine Ersatzperson, falls der Willensvollstrecker den Auftrag ablehnt, nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist. Ohne Ersatzperson müssen die Erben den Nachlass selbst regeln.

Wichtig: Vorab informieren

Sprechen Sie die gewünschte Person unbedingt bereits zu Lebzeiten an. Klären Sie, ob sie bereit ist, das Amt zu übernehmen, und besprechen Sie Ihre Wünsche. Eine Ernennung ohne Vorabsprache kann dazu führen, dass der Willensvollstrecker den Auftrag ablehnt.

Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers

Der Willensvollstrecker hat eine weitreichende Vertretungsbefugnis, ist aber auch strengen Pflichten unterworfen.

Rechte

  • Volle Vertretungsbefugnis für den Nachlass
  • Zugang zu Bankkonten und Schliessfächern
  • Verträge abschliessen und kündigen
  • Liegenschaften verwalten und veräussern
  • Anspruch auf Entschädigung aus dem Nachlass

Pflichten

  • Sorgfältige und getreue Ausführung (Treuepflicht)
  • Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben
  • Gleichbehandlung aller Erben (Neutralität)
  • Persönliche Haftung bei Pflichtverletzung
  • Willen des Erblassers respektieren

Wer kann Willensvollstrecker sein?

Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person als Willensvollstrecker ernannt werden. In der Praxis kommen verschiedene Optionen in Frage:

OptionVorteileNachteile
Vertrauensperson (Familie/Freund)Günstig, kennt die Familie, Vertrauen vorhandenMöglicher Interessenkonflikt, wenig Erfahrung
Anwalt / NotarFachkenntnisse, neutral, BerufshaftpflichtHöhere Kosten (Stundensatz CHF 250–400)
TreuhänderSteuer- und Finanz-Know-how, BerufshaftpflichtHöhere Kosten, weniger persönlich
BankProfessionell, grosse Ressourcen, keine Abhängigkeit von EinzelpersonTeuer (Standardtarife), unpersönlich, lange Prozesse

Tipp: Ein Erbe kann auch gleichzeitig Willensvollstrecker sein. Das ist gesetzlich erlaubt, kann aber zu Interessenkonflikten führen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen neutralen Dritten zu wählen.

Kosten eines Willensvollstreckers

Die Kosten eines Willensvollstreckers variieren stark — je nach Person, Komplexität des Nachlasses und Kanton. Es gibt verschiedene Abrechnungsmodelle:

Typischer Prozentsatz

1–3%

des Bruttonachlasswerts

Stundensatz (Profis)

CHF 150–400

pro Stunde

Typische Dauer

6–18

Monate (einfache Fälle)

Kostenbeispiele nach Nachlasswert

NachlasswertPrivatperson (ca.)Anwalt/Treuhänder (ca.)Bank (ca.)
CHF 500'000CHF 2'500–5'000CHF 5'000–10'000CHF 10'000–15'000
CHF 1'000'000CHF 5'000–10'000CHF 10'000–20'000CHF 20'000–30'000
CHF 3'000'000CHF 15'000–30'000CHF 30'000–60'000CHF 50'000–90'000

Die Beträge sind Richtwerte und können je nach Komplexität, Kanton und individueller Vereinbarung stark variieren. Zusätzlich fallen Auslagen (Porto, Kopien, Reisekosten) an, die separat verrechnet werden.

Dauer der Willensvollstreckung

Die Dauer hängt stark von der Komplexität des Nachlasses und der Kooperation der Erben ab:

Einfacher Nachlass

6–12 Monate

Wenige Erben, klare Verhältnisse, kein Immobilienbesitz, keine Streitigkeiten.

Mittlerer Nachlass

12–18 Monate

Immobilienbesitz, mehrere Erben, Steuerfragen, Bewertungsgutachten nötig.

Komplexer Nachlass

2–3+ Jahre

Unternehmensnachfolge, internationaler Bezug, Streit unter Erben, Gerichtsverfahren.

Wann lohnt sich ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker ist nicht in jedem Fall nötig. Bei einfachen Verhältnissen (wenige Erben, klare Aufteilung, gutes Verhältnis) können die Erben den Nachlass auch selbst regeln. Ein Willensvollstrecker ist besonders sinnvoll bei:

Komplexer Nachlass mit Immobilien, Unternehmen oder Auslandvermögen

Mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen oder Spannungen

Patchwork-Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen

Entlastung der Hinterbliebenen in einer schwierigen Zeit

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr letzter Wille exakt umgesetzt wird

Wenn ein Erbe minderjährig oder im Ausland lebend ist

Grosser Nachlass (ab ca. CHF 500'000) mit steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten

Wenn Sie befürchten, dass es zu Streitigkeiten unter den Erben kommen wird

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Häufige Fragen zum Willensvollstrecker

Was macht ein Willensvollstrecker genau?

Ein Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, bezahlt offene Schulden, richtet Vermachtnisse aus, bereitet die Erbteilung vor und führt sie durch. Er erstellt ein Nachlassinventar, kümmert sich um die Steuererklärung des Verstorbenen und vertritt die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten. Seine Aufgaben sind in Art. 518 ZGB geregelt.

Wer kann als Willensvollstrecker ernannt werden?

Grundsätzlich kann jede handlungsfähige (mündige und urteilsfähige) natürliche Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Es können auch juristische Personen wie Banken, Treuhandgesellschaften oder Anwaltskanzleien ernannt werden. Ein Erbe kann ebenfalls Willensvollstrecker sein — das ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, kann aber zu Interessenkonflikten führen.

Wie viel kostet ein Willensvollstrecker?

Die Kosten eines Willensvollstreckers betragen typischerweise 1-3% des Bruttonachlasswerts. Bei einem Nachlass von CHF 1'000'000 sind das CHF 10'000 bis CHF 30'000. Privatpersonen sind oft günstiger als Banken oder Treuhänder. Manche Willensvollstrecker arbeiten auf Stundenbasis (CHF 150-400/Stunde). Die Kosten werden dem Nachlass belastet.

Kann man den Willensvollstrecker absetzen?

Die Erben können den Willensvollstrecker nicht einfach absetzen. Ein Willensvollstrecker kann aber von der zuständigen Aufsichtsbehörde (KESB oder Gericht, je nach Kanton) abgesetzt werden, wenn er seine Pflichten grob verletzt, unfähig ist oder ein schwerer Interessenkonflikt besteht. Die Erben müssen einen entsprechenden Antrag stellen und die Gründe belegen.

Haftet der Willensvollstrecker für Fehler?

Ja, der Willensvollstrecker haftet persönlich für Schäden, die er durch pflichtwidriges Verhalten verursacht (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Er muss sorgfältig handeln und ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Haftung umfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Pflichtverletzungen. Bei Banken und Treuhändern ist die Haftung in der Regel durch Berufshaftpflichtversicherungen gedeckt.

Kann der Willensvollstrecker den Auftrag ablehnen?

Ja, der ernannte Willensvollstrecker kann den Auftrag ablehnen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das Amt anzunehmen. Die Ablehnung muss gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Deshalb ist es ratsam, die gewünschte Person bereits zu Lebzeiten zu fragen und im Testament eine Ersatzperson zu bestimmen.

Wie lange dauert die Arbeit eines Willensvollstreckers?

Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. Ein einfacher Nachlass kann in 6-12 Monaten abgewickelt werden. Bei komplexen Fällen (Immobilien, Unternehmen, Streitigkeiten unter Erben) kann die Abwicklung 18 Monate bis 3 Jahre oder länger dauern. Der Willensvollstrecker bleibt im Amt, bis alle Aufgaben erledigt sind oder die Erben ihn entlasten.

Erbschaftssteuer im Blick behalten

Ein Willensvollstrecker sorgt für die korrekte Nachlassabwicklung. Aber wissen Sie, wie viel Erbschaftssteuer auf den Nachlass anfällt? Berechnen Sie es jetzt.

Erbschaftssteuer berechnen

Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zur Willensvollstreckung wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder Notar.

Inhalt: Upchain Consulting AG

Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026