Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist eine schwierige Zeit. Diese Checkliste gibt Ihnen Orientierung: Was muss in den ersten Stunden, Tagen und Wochen erledigt werden — Schritt für Schritt.
Nicht alles muss sofort erledigt werden. Diese Checkliste ist nach Dringlichkeit geordnet — von den Sofortmassnahmen in den ersten Stunden bis zu den Aufgaben in den ersten Wochen. Holen Sie sich Unterstützung von Familie, Freunden oder einem Bestattungsunternehmen, das Ihnen viele administrative Schritte abnehmen kann.
Die folgenden Informationen gelten für Todesfälle in der Schweiz. Bei einem Todesfall im Ausland gelten besondere Regelungen — kontaktieren Sie in diesem Fall die nächste Schweizer Botschaft oder das Konsulat.
Rufen Sie den Hausarzt oder den Notarzt (Tel. 144), der den Tod feststellt und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt. Bei einem Todesfall im Spital oder Pflegeheim übernimmt die Einrichtung diesen Schritt. Die Todesbescheinigung benötigen Sie für alle weiteren Formalitäten.
Informieren Sie die engsten Familienmitglieder und Freunde persönlich oder telefonisch. Denken Sie auch an Personen, die weiter entfernt wohnen. Diese Aufgabe können Sie an eine Vertrauensperson delegieren.
Nehmen Sie Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen auf. Dieses übernimmt die Überführung, berät Sie bei der Planung der Bestattung und hilft bei vielen administrativen Schritten (z.B. Meldung beim Zivilstandsamt). Viele Bestattungsunternehmen bieten einen 24-Stunden-Dienst an.
Suchen und sichern Sie wichtige Dokumente: Personalausweis/Pass, Familienschein, AHV-Ausweis, Versicherungspolicen, Bankbelege, Testament (falls zu Hause aufbewahrt), Vorsorgeauftrag, Mietvertrag, Fahrzeugausweis. Bewahren Sie alles gesammelt an einem sicheren Ort auf.
Der Todesfall muss beim Zivilstandsamt der Gemeinde gemeldet werden, in der der Tod eingetreten ist (innerhalb von 2 Tagen). Das Zivilstandsamt stellt den amtlichen Todesschein aus, den Sie für Versicherungen, Banken und Behörden brauchen. In der Regel erledigt das Bestattungsunternehmen diese Meldung.
Informieren Sie den Arbeitgeber des Verstorbenen. Klären Sie offene Lohnansprüche, den 13. Monatslohn, Ferienguthaben und allfällige Abfindungen. Auch den eigenen Arbeitgeber informieren — Sie haben in den meisten Kantonen Anspruch auf bezahlten Urlaub (oft 1–3 Tage).
Melden Sie den Todesfall bei allen relevanten Versicherungen:
Informieren Sie alle Banken über den Todesfall. Die Konten werden in der Regel gesperrt, bis die Erbberechtigung nachgewiesen ist (Erbschein oder Willensvollstrecker-Bescheinigung). Dringende Zahlungen (Bestattungskosten, Miete) können oft vorab aus dem Konto beglichen werden.
Melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse des Verstorbenen für die Witwenrente und ggf. Waisenrente an. Kontaktieren Sie auch die Pensionskasse des Verstorbenen für die Hinterbliebenenrente aus der 2. Säule. Mehr zur Witwenrente →
Bei einer Mietwohnung: Informieren Sie den Vermieter. Der Mietvertrag geht auf die Erben über — diese können ihn mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Bei Eigentum: Die Immobilie gehört zum Nachlass und wird im Rahmen der Erbteilung behandelt. Laufende Kosten (Nebenkosten, Hypothekarzinsen) müssen weiterhin bezahlt werden.
Suchen Sie nach einem Testament oder Erbvertrag: zu Hause, im Bankschliessfach, beim Notar oder bei der KESB. Die KESB wird nach dem Todesfall automatisch tätig und prüft, ob ein Testament hinterlegt ist (Art. 556 ZGB). Jeder, der ein Testament findet, muss es der Behörde einreichen.
Der Erbschein (Erbenbescheinigung) bestätigt, wer die rechtmässigen Erben sind. Er wird bei der zuständigen Behörde (Gericht oder KESB, je nach Kanton) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen beantragt. Den Erbschein brauchen Sie für Banken, Grundbuchämter und andere Institutionen.
Die Erben müssen die letzte Steuererklärung des Verstorbenen einreichen. Sie umfasst die Einkünfte vom 1. Januar bis zum Todestag. Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Fristen zu. Bei einem Willensvollstrecker übernimmt dieser die Steuerpflichten.
Kündigen oder übertragen Sie laufende Verträge und Abonnements:
Kümmern Sie sich um die digitalen Konten des Verstorbenen: E-Mail-Konten, Social-Media-Profile (Facebook, Instagram, LinkedIn), Cloud-Speicher, Online-Banking, Kryptowährungen und andere digitale Dienste. Manche Plattformen bieten spezielle Gedenkkonten an. Für den Zugang benötigen Sie in der Regel einen Erbschein.
Mit einem Todesfall sind verschiedene Kosten verbunden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Posten:
| Kostenposten | Typische Kosten | Bemerkung |
|---|---|---|
| Bestattungsunternehmen | CHF 2'000–8'000 | Überführung, Sarg/Urne, Aufbahrung, Organisation |
| Kremation / Beisetzung | CHF 500–2'000 | Kremationsgebühr oder Beisetzungskosten |
| Grabkosten (20 Jahre) | CHF 500–5'000 | Variiert stark je nach Gemeinde und Grabart |
| Grabstein / Grabgestaltung | CHF 1'000–5'000 | Nicht bei Gemeinschafts- oder Urnennischengrab |
| Trauerfeier / Blumen | CHF 500–3'000 | Raummiete, Blumen, Leidmahl, Musiker |
| Todesanzeige | CHF 200–800 | Zeitung, Drucksachen, Danksagungen |
| Amtliche Gebühren | CHF 50–300 | Todesschein, Erbschein, Grundbucheinträge |
| Total (typisch) | CHF 3'000–15'000 | Je nach Art der Bestattung und Wünschen |
Hinweis: Bestattungskosten sind privilegierte Nachlassschulden und werden vor der Erbteilung aus dem Nachlass beglichen. Bei Mittellosigkeit des Verstorbenen übernimmt die Wohngemeinde die Kosten für eine einfache Bestattung.
Je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad fällt auf die Erbschaft eine Erbschaftssteuer an. Ehepartner sind in allen 26 Kantonen befreit, Kinder in den meisten. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte variieren die Sätze stark.
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Als erstes rufen Sie einen Arzt oder den Notarzt (Tel. 144), der den Tod feststellt und die Todesbescheinigung ausstellt. Bei einem Todesfall zu Hause rufen Sie den Hausarzt, im Spital erledigt das Spitalpersonal die Formalitäten. Danach informieren Sie die nächsten Angehörigen und kontaktieren ein Bestattungsunternehmen, das Sie bei den weiteren Schritten unterstützt.
Die wichtigsten Stellen: (1) Zivilstandsamt der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist — für den amtlichen Todesschein. (2) Arbeitgeber des Verstorbenen. (3) AHV-Ausgleichskasse und Pensionskasse. (4) Versicherungen (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Haftpflicht). (5) Bank(en). (6) Vermieter (bei Mietwohnungen). (7) Steuerverwaltung. In der Regel übernimmt das Bestattungsunternehmen die Meldung beim Zivilstandsamt.
Die Frist für die Erbschaftssteuererklärung variiert je nach Kanton und beträgt in der Regel 3 bis 12 Monate nach dem Todesfall. Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Fristen zu. Für die letzte Steuererklärung des Verstorbenen (Einkommenssteuer bis Todestag) gelten die ordentlichen kantonalen Fristen. Bei Bedarf können Fristverlängerungen beantragt werden.
Die Kosten für eine Bestattung in der Schweiz liegen typischerweise zwischen CHF 3'000 und CHF 15'000, je nach Art der Bestattung und den individuellen Wünschen. Eine einfache Kremation kostet ca. CHF 3'000-5'000, eine traditionelle Erdbestattung CHF 5'000-10'000. Hinzu kommen Grabkosten (CHF 500-5'000 für 20 Jahre), Blumen, Trauerfeier und Todesanzeige. Manche Gemeinden übernehmen einen Teil der Grundkosten.
Die Bestattungskosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt. Sie gehören zu den privilegierten Nachlassschulden und werden vor der Erbteilung beglichen. Ist der Nachlass nicht ausreichend, haften die Erben im Rahmen ihres Erbteils. Bei Mittellosigkeit übernimmt in der Regel die Wohngemeinde die Kosten für eine einfache Bestattung.
Es gibt mehrere Anlaufstellen: (1) Im persönlichen Umfeld des Verstorbenen suchen (zu Hause, Tresor, Bankschliessfach). (2) Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen kontaktieren — Testamente werden häufig dort hinterlegt. (3) Notar oder Anwalt des Verstorbenen fragen. (4) Nach dem Tod wird die KESB automatisch tätig und prüft, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt (Art. 556 ZGB).
Die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Todesfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt hat (Art. 567 ZGB). Wer in dieser Frist nichts unternimmt, gilt als Erbe (stillschweigende Annahme). Die Ausschlagung muss bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers erklärt werden. Besteht Unsicherheit über die Vermögensverhältnisse, kann ein öffentliches Inventar beantragt werden (Art. 580 ZGB).
Nach Kenntnis des Todesfalls sperren die Banken in der Regel die Konten des Verstorbenen. Es können nur noch dringende Zahlungen (z.B. Bestattungskosten, laufende Rechnungen) aus dem Konto beglichen werden, wenn ein Erbschein oder eine Vollmacht vorliegt. Für die vollständige Freigabe benötigen die Erben einen Erbschein und — falls vorhanden — die Bescheinigung des Willensvollstreckers. Die Bank informiert die Erben über den Kontostand per Todestag.
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Erbschaftssteuer berechnenDiese Checkliste dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen, einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026