Alles zum Vorsorgeauftrag in der Schweiz: Was er regelt, wie Sie ihn erstellen und was passiert, wenn Sie keinen haben. Mit kostenloser Vorlage und Schritt-für-Schritt-Anleitung nach Art. 360–369 ZGB.
Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, mit dem Sie festlegen, wer Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regelt, falls Sie durch Unfall, Krankheit oder Altersschwäche dauerhaft urteilsunfähig werden. Der Vorsorgeauftrag ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Art. 360–369 ZGB geregelt und seit dem 1. Januar 2013 in Kraft.
Mit einem Vorsorgeauftrag behalten Sie die Kontrolle: Sie bestimmen selbst, welche Vertrauensperson sich um Sie kümmert — und nicht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Der Vorsorgeauftrag kann drei Bereiche umfassen: die Personensorge (Wohnen, Pflege, Gesundheit), die Vermögenssorge (Finanzen, Immobilien, Steuern) und die Vertretung im Rechtsverkehr (Verträge, Behördenkontakte).
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung werden oft verwechselt, regeln aber unterschiedliche Dinge. Idealerweise erstellen Sie beide Dokumente.
| Kriterium | Vorsorgeauftrag | Patientenverfügung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 360–369 ZGB | Art. 370–373 ZGB |
| Umfang | Umfassend: Finanzen, Recht, persönliche Belange | Nur medizinische Entscheidungen |
| Wirkung | Beauftragte Person handelt in Ihrem Namen | Weisungen an Ärzte und Pflegepersonal |
| Formvorschrift | Handschriftlich oder notariell (Art. 361 ZGB) | Schriftlich, datiert und unterschrieben |
| Validierung | KESB prüft und setzt ihn in Kraft | Gilt sofort, kein Behördenentscheid nötig |
| Typische Inhalte | Bankgeschäfte, Mietverträge, Behördenkontakt, Pflege | Reanimation, künstliche Ernährung, Palliativpflege |
Tipp: Ein Vorsorgeauftrag ersetzt die Patientenverfügung nicht — und umgekehrt. Wer umfassend vorsorgen will, erstellt beide Dokumente. In der Patientenverfügung legen Sie medizinische Wünsche fest, im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie die Vertrauensperson für alle übrigen Bereiche.
Einen Vorsorgeauftrag zu erstellen ist einfacher, als viele denken. Sie brauchen keinen Anwalt — nur Papier, Stift und diese Anleitung. Beachten Sie aber die strengen Formvorschriften nach Art. 361 ZGB, sonst ist das Dokument ungültig.
Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben sein (inkl. Datum und Unterschrift) oder durch eine Urkundsperson öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Ein am Computer getippter und nur unterschriebener Vorsorgeauftrag ist ungültig. Die handschriftliche Variante ist kostenlos; die notarielle Beurkundung kostet je nach Kanton CHF 300–1'000.
Wählen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die Ihre Angelegenheiten übernehmen sollen. Das können Familienmitglieder, Freunde oder auch professionelle Personen (z.B. Treuhander, Anwalt) sein. Wichtig: Bestimmen Sie immer mindestens eine Ersatzperson, falls die erste Person den Auftrag nicht übernehmen kann oder will.
Definieren Sie klar, welche Bereiche die beauftragte Person übernehmen soll:
Legen Sie fest, ob und wie die beauftragte Person entschädigt wird. Sie können auch besondere Weisungen erteilen, z.B. dass Sie möglichst lange zu Hause gepflegt werden möchten oder bestimmte Vermögenswerte nicht verkauft werden sollen.
Schreiben Sie Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr) und setzen Sie Ihre eigene Unterschrift darunter. Melden Sie anschliessend den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes an (Art. 361 Abs. 3 ZGB). So stellt die KESB sicher, dass Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall gefunden wird. Informieren Sie auch die beauftragte Person.
Die folgende Vorlage zeigt, welche Punkte ein Vorsorgeauftrag enthalten sollte. Sie dient als Orientierung — passen Sie den Inhalt an Ihre persönliche Situation an.
Wichtiger Hinweis
Ein handschriftlicher Vorsorgeauftrag muss zwingend vollständig von Hand geschrieben sein. Drucken Sie diese Vorlage nicht aus und unterschreiben Sie sie nicht einfach — das wäre ungültig. Schreiben Sie den gesamten Text mit eigener Hand auf Papier.
1. Personalien des Auftraggebers / der Auftraggeberin
Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse
2. Beauftragte Person
Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Beziehung zum Auftraggeber
3. Ersatzperson
Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse — für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht übernehmen kann oder will.
4. Aufgabenbereiche
5. Besondere Weisungen
z.B. Pflege möglichst zu Hause, keine bestimmten Vermögenswerte verkaufen, etc.
6. Entschädigung
Die beauftragte Person erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung von CHF [...] pro Jahr / eine Entschädigung nach KESB-Richtlinien / keine Entschädigung.
Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr ausgeschrieben)
Eigenhändige Unterschrift
Der Vorsorgeauftrag tritt nicht automatisch in Kraft, wenn Sie urteilsunfähig werden. Es braucht ein formelles Verfahren durch die KESB (Art. 363 ZGB):
Wichtig: Bis die KESB den Vorsorgeauftrag in Kraft setzt, gilt das gesetzliche Vertretungsrecht. Der Ehepartner oder eingetragene Partner darf in dieser Übergangszeit Alltagsgeschäfte erledigen (Art. 374 ZGB).
Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder widerrufen (Art. 362 ZGB). Dafür gibt es drei Möglichkeiten:
Erstellen Sie einen neuen Vorsorgeauftrag, der den alten ausdrücklich widerruft. Der neue Auftrag muss die gleichen Formvorschriften einhalten (handschriftlich oder notariell).
Vernichten Sie das Original des Vorsorgeauftrags physisch (zerreissen, verbrennen). Vergessen Sie nicht, auch den Eintrag beim Zivilstandsamt löschen zu lassen.
Erstellen Sie ein separates Schriftstück, das den Vorsorgeauftrag widerruft. Auch dieses muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.
Der häufigste Fehler: Der Vorsorgeauftrag wird am Computer geschrieben und nur unterschrieben. Das ist ungültig. Der gesamte Text muss von Hand geschrieben sein — oder das Dokument muss notariell beurkundet werden.
Wenn die beauftragte Person verstirbt, erkrankt oder den Auftrag ablehnt, gibt es ohne Ersatzperson niemanden. Die KESB muss dann doch einen Beistand ernennen — genau das, was Sie vermeiden wollten.
Wenn niemand weiss, wo der Vorsorgeauftrag liegt, kann die KESB ihn nicht finden. Melden Sie den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt an (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Die Gebühr beträgt ca. CHF 75.
Vage Formulierungen wie 'regelt alles' können zu Streit führen. Definieren Sie die drei Bereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsvertretung) einzeln und konkret.
Die beauftragte Person muss wissen, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und was darin steht. Besprechen Sie Ihre Wünsche und stellen Sie sicher, dass die Person bereit ist, den Auftrag zu übernehmen.
Nein, ein Vorsorgeauftrag ist in der Schweiz freiwillig. Ohne Vorsorgeauftrag bestimmt die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), wer Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie urteilsunfähig werden. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie diese Entscheidung selbst treffen.
Ein handschriftlicher Vorsorgeauftrag ist kostenlos — Sie brauchen nur Papier und Stift. Wenn Sie den Vorsorgeauftrag notariell beurkunden lassen, fallen je nach Kanton und Notar Kosten von ca. CHF 300 bis CHF 1'000 an. Die Hinterlegung des Aufbewahrungsorts beim Zivilstandsamt kostet ca. CHF 75.
Jede handlungsfähige Person mit Wohnsitz in der Schweiz kann einen Vorsorgeauftrag erstellen. Handlungsfähig bedeutet: Sie müssen urteilsfähig und mündig (mindestens 18 Jahre alt) sein. Auch ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können einen Vorsorgeauftrag nach Schweizer Recht errichten.
Ohne Vorsorgeauftrag greift das gesetzliche Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB): Der Ehepartner oder eingetragene Partner kann bestimmte Alltagsgeschäfte erledigen. Für weitergehende Entscheidungen (z.B. Immobilienverkauf, Heimplatzierung) muss die KESB eine Beistandschaft errichten und einen Beistand ernennen. Sie verlieren so die Kontrolle darüber, wer Ihre Angelegenheiten führt.
Ja, Sie können mehrere Personen beauftragen. Sie können zum Beispiel eine Person für die Personensorge und eine andere für die Vermögenssorge einsetzen. Es ist auch möglich, mehrere Personen gemeinsam zu beauftragen. Wichtig: Bestimmen Sie immer mindestens eine Ersatzperson für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht übernehmen kann oder will.
Nein, eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend. Der Vorsorgeauftrag ist gültig, wenn er entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist (wie ein eigenhändiges Testament) oder durch eine Urkundsperson öffentlich beurkundet wurde (Art. 361 ZGB). Beide Formen sind gleichwertig gültig.
Bewahren Sie das Original an einem sicheren Ort auf, z.B. zu Hause in einem Tresor oder bei einer Vertrauensperson. Wichtig: Melden Sie den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt Ihrer Wohngemeinde an (Art. 361 Abs. 3 ZGB). So kann die KESB den Vorsorgeauftrag im Ernstfall auffinden. Informieren Sie auch die beauftragte Person über die Existenz des Dokuments.
Ein Schweizer Vorsorgeauftrag gilt grundsätzlich nur in der Schweiz. Für Vermögenswerte oder Aufenthalte im Ausland kann eine zusätzliche Vorsorgevollmacht nach dem jeweiligen Landesrecht nötig sein. Wenn Sie regelmässig im Ausland leben, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung zur internationalen Anerkennung.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Verhältnissen empfehlen wir die Konsultation eines Notars oder Anwalts.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026