Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Wenn der Nachlass überschuldet ist oder ungewollte Verpflichtungen enthält, kann die Ausschlagung der Erbschaft der richtige Schritt sein. Alles zu Frist, Ablauf und Alternativen nach Art. 566–579 ZGB.
Erbe ausschlagen (juristisch: Erbausschlagung) bedeutet, dass ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft ablehnt und auf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Nachlass verzichtet. Die Ausschlagung ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Art. 566–579 ZGB geregelt.
Grundsätzlich gilt in der Schweiz die Universalsukzession(Art. 560 ZGB): Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen – Aktiven und Passiven – automatisch auf die Erben über. Wer die Erbschaft nicht will, muss aktiv handeln und innerhalb von 3 Monaten die Ausschlagung erklären. Tut ein Erbe nichts, gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Ausschlagung wirkt so, als wäre die Person nie Erbe gewesen. Sie erhält keine Vermögenswerte aus dem Nachlass, haftet aber auch nicht für die Schulden des Erblassers. Rund jeder fünfte Nachlass in der Schweiz ist überschuldet – die Erbausschlagung ist daher ein wichtiges Schutzinstrument.
Die Ausschlagung kommt in verschiedenen Situationen in Frage. Die häufigsten Gründe im Überblick:
Der häufigste Grund: Die Schulden des Erblassers übersteigen die Vermögenswerte. Ohne Ausschlagung haften Sie persönlich für alle Schulden – auch mit Ihrem eigenen Vermögen (Art. 603 ZGB). Anzeichen: Betreibungen, offene Rechnungen, Hypotheken über dem Liegenschaftswert, Bürgschaften.
Manchmal enthält der Nachlass Verpflichtungen, die man nicht übernehmen will: ein sanierungsbedürftiges Gebäude, laufende Verträge, Mietverbindlichkeiten, Unterhaltslasten oder ein Unternehmen mit unklaren Risiken. Auch Altlasten auf Grundstücken können ein Grund sein.
In manchen Fällen schlagen Erben die Erbschaft bewusst aus, damit der Nachlass an die nächste Erbgeneration weitergegeben wird – zum Beispiel damit die Enkelkinder direkt erben. Auch steuerliche Überlegungen oder der Wunsch, eine komplizierte Erbengemeinschaft zu vermeiden, können eine Rolle spielen.
Die Erbausschlagung ist an strenge formelle Voraussetzungen und eine knappe Frist gebunden. Wer diese Frist verpasst, nimmt die Erbschaft an – mit allen Konsequenzen.
Wichtig: Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate (Art. 567 ZGB). Sie beginnt für gesetzliche Erben ab Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben ab Kenntnis der amtlichen Mitteilung. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Stellen Sie fest, wann die 3-monatige Ausschlagungsfrist für Sie begonnen hat. Für gesetzliche Erben (Kinder, Ehepartner, Eltern usw.) beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod erfahren haben. Für eingesetzte Erben (durch Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist ab der amtlichen Mitteilung. Notieren Sie sich den genauen Stichtag.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Nachlass: Bankauszüge, Betreibungsregisterauszug, Grundbuchauszüge, offene Rechnungen, Versicherungen und Verträge. Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie innerhalb der Frist ein öffentliches Inventarbeantragen (Art. 580 ZGB) – damit verschaffen Sie sich Klarheit, ohne die Erbschaft sofort annehmen zu müssen.
Die Ausschlagung muss schriftlichbei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers erklärt werden (Art. 570 ZGB). Je nach Kanton ist dies das Bezirksgericht, das Regionalgericht oder das Friedensrichteramt. Die Erklärung muss keinen bestimmten Wortlaut haben, aber klar und unmissverständlich sein: «Ich schlage die Erbschaft nach [Name des Erblassers] aus.» Es ist keine Begründung nötig.
Die Behörde nimmt die Ausschlagungserklärung entgegen und protokolliert sie. Sie erhalten eine Bestätigung. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie behandelt, als wären Sie nie Erbe gewesen. Die Behörde informiert anschliessend die nächsten Erben, dass ihnen die Erbschaft angefallen ist – diese haben dann ebenfalls 3 Monate Zeit für ihre Entscheidung.
Die Ausschlagung löst eine Kaskade aus: Die Erbschaft geht an die nächsten Berechtigten weiter. Wer das ist, hängt von der Erbfolge ab.
Schlagen gesetzliche Erben (z.B. Kinder) aus, geht ihr Anteil an die nächstberufenen Erben der gleichen Stufe oder – wenn alle Erben einer Stufe ausschlagen – an die nächste Parentel (z.B. Eltern, dann Geschwister). Jede nachrückende Person hat erneut 3 Monate Bedenkzeit.
Hat der Erblasser im Testament einen Ersatzerben bestimmt, geht die Erbschaft an diesen. Gibt es keinen Ersatzerben, fällt der Anteil an die gesetzlichen Erben zurück.
Wenn sämtliche gesetzlichen und eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen, ordnet die zuständige Behörde die amtliche Liquidation an (Art. 573 ZGB). Der Nachlass wird wie ein Konkurs abgewickelt: Vermögenswerte werden verwertet und die Gläubiger soweit möglich befriedigt. Bleibt ein Überschuss, wird dieser den ausschlagenden Erben nach ihrer gesetzlichen Erbquote ausbezahlt.
Achtung: Die Ausschlagung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Erbschaft. Sie können nicht einzelne Vermögenswerte herauspicken und den Rest ablehnen. Überlegen Sie sich die Entscheidung daher gut und klären Sie den Nachlass vor Ablauf der Frist ab.
Drei Instrumente, drei verschiedene Situationen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede:
| Kriterium | Ausschlagung | Erbverzicht | Öffentliches Inventar |
|---|---|---|---|
| Zeitpunkt | Nach dem Tod (Art. 566 ZGB) | Vor dem Tod, zu Lebzeiten (Art. 495 ZGB) | Nach dem Tod (Art. 580 ZGB) |
| Frist | 3 Monate ab Kenntnis | Keine Frist (vertragliche Vereinbarung) | Innerhalb der 3-monatigen Ausschlagungsfrist |
| Form | Schriftliche Erklärung an Behörde | Öffentlich beurkundeter Erbvertrag | Antrag an die zuständige Behörde |
| Wirkung | Erbe wird behandelt, als hätte es nie geerbt | Zukünftiger Erbanspruch entfällt | Übersicht über Nachlass, danach Entscheidung |
| Widerrufbar? | Nein (unwiderruflich) | Nur einvernehmlich änderbar | Ja – nach dem Inventar kann man annehmen oder ausschlagen |
| Haftung | Keine Haftung für Schulden | Keine Haftung für Schulden | Bei Annahme: Haftung nur für inventarisierte Schulden |
Das öffentliche Inventar (Art. 580–592 ZGB) ist das wichtigste Instrument für Erben, die sich unsicher sind. Es verschafft Ihnen eine vollständige Übersicht über den Nachlass, bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen.
Tipp: Das öffentliche Inventar ist besonders sinnvoll, wenn der finanzielle Zustand des Nachlasses unklar ist. Die Kosten für das Inventar werden vom Nachlass getragen. Wenn Sie den Nachlass nach dem Inventar annehmen, haften Sie grundsätzlich nur für die im Inventar aufgeführten Schulden (Annahme unter öffentlichem Inventar, Art. 589 ZGB).
Für minderjährige Erben wird die Ausschlagung durch die Eltern (gesetzliche Vertreter) erklärt. Die Ausschlagung bedarf aber der Genehmigung der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Die KESB prüft, ob die Ausschlagung im Interesse des Kindes liegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Steht ein Erbe unter Beistandschaft oder Vormundschaft, entscheidet der Beistand bzw. Vormund über die Ausschlagung. Auch hier ist die Genehmigung der KESB erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Beistand muss im Interesse der betreuten Person handeln.
Wenn sich Vermögenswerte des Erblassers im Ausland befinden, kann die Situation komplex werden. Die Ausschlagung nach Schweizer Recht gilt grundsätzlich nur für den in der Schweiz gelegenen Nachlass. Für Vermögenswerte im Ausland kann unter Umständen eine zusätzliche Ausschlagung nach dem Recht des betreffenden Landes erforderlich sein. Ziehen Sie in solchen Fällen einen Fachanwalt bei.
Vorsicht: Wenn ein Erbe sich wie ein Eigentümer verhält und Nachlassgegenstände an sich nimmt, Schulden bezahlt oder über Nachlasswerte verfügt, kann dies als konkludente Annahme gewertet werden (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Das Ausschlagungsrecht geht dann verloren. Berühren Sie den Nachlass daher nicht, bevor Ihre Entscheidung feststeht.
Sie haben 3 Monate Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen (Art. 567 ZGB). Die Frist beginnt für gesetzliche Erben ab dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod des Erblassers erfahren haben. Für eingesetzte Erben (durch Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der amtlichen Mitteilung der Verfügung Kenntnis erhalten haben. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie nichts unternehmen — Untätigkeit bedeutet Annahme.
Nein, eine teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Sie können nur die gesamte Erbschaft ausschlagen oder die gesamte Erbschaft annehmen. Es ist nicht möglich, Vermögenswerte zu behalten und nur die Schulden abzulehnen. Die Erbschaft umfasst immer alle Aktiven und Passiven als Ganzes. Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie ein öffentliches Inventar beantragen (Art. 580 ZGB).
Wenn alle gesetzlichen und eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen, wird der Nachlass durch die zuständige Konkursbehörde amtlich liquidiert (Art. 573 ZGB). Das Verfahren entspricht im Wesentlichen einem Konkursverfahren: Die Vermögenswerte werden verwertet, die Schulden soweit möglich bezahlt, und ein allfälliger Überschuss geht an die berechtigten Erben. In der Praxis verbleibt bei überschuldeten Nachlässen kein Überschuss.
Nein, die Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich. Sobald die schriftliche Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden. Es gibt nur eine sehr enge Ausnahme: Wenn ein Erbe nachweisen kann, dass er bei der Ausschlagung über den Zustand des Nachlasses getäuscht wurde oder einem wesentlichen Irrtum unterlag, kann die Ausschlagung gerichtlich angefochten werden. Dies gelingt in der Praxis aber selten.
Der wesentliche Unterschied ist der Zeitpunkt: Ein Erbverzicht (Art. 495 ZGB) wird zu Lebzeiten des Erblassers in einem Erbvertrag vereinbart — der Verzichtende gibt seinen zukünftigen Erbanspruch auf, bevor der Erbfall eintritt. Die Ausschlagung (Art. 566 ZGB) erfolgt dagegen erst nach dem Tod des Erblassers. Der Erbe lehnt die bereits angefallene Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ab. Beide führen dazu, dass der Betroffene nichts aus dem Nachlass erhält, aber die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren sind unterschiedlich.
Das öffentliche Inventar (Art. 580-592 ZGB) ist eine Alternative zur Ausschlagung. Innerhalb der 3-monatigen Ausschlagungsfrist können Sie bei der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar beantragen. Die Behörde erstellt dann eine vollständige Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses, indem sie auch die Gläubiger öffentlich auffordert, ihre Forderungen anzumelden. Auf Basis dieses Inventars können Sie dann informiert entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen.
Ja. Wenn Sie die Erbschaft annehmen (oder die Frist verstreichen lassen, ohne auszuschlagen), haften Sie persönlich und solidarisch mit den Miterben für alle Schulden des Erblassers (Art. 560 und 603 ZGB). Das bedeutet: Die Gläubiger können sich nicht nur an den Nachlass, sondern auch an Ihr persönliches Vermögen halten. Diese Haftung ist unbeschränkt. Deshalb ist es wichtig, sich vor Ablauf der 3-monatigen Frist über den Zustand des Nachlasses zu informieren.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Nachlasssituationen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026