Schenkungssteuer in der Schweiz berechnen: Kostenloser Rechner für alle 26 Kantone. Freibeträge, Steuersätze und Tipps zur legalen Steueroptimierung bei Schenkungen.
Die Schenkungssteuer wird in der Schweiz kantonal erhoben auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer, die erst im Todesfall greift, wird die Schenkungssteuer bei Zuwendungen zu Lebzeiten fällig.
In den meisten Kantonen gelten die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer. Ehepartner sind in allen Kantonen von der Schenkungssteuer befreit. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Kanton, Verwandtschaftsgrad und Schenkungsbetrag.
Alle 26 Kantone, aktuell 2026
Die Berechnungen dienen zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Die tatsächliche Steuerlast kann je nach individueller Situation abweichen.
In den meisten Kantonen gelten für Schenkungen die gleichen Sätze und Freibeträge wie für Erbschaften. Einige Kantone haben jedoch unterschiedliche Regelungen oder erheben gar keine Schenkungssteuer.
In den meisten Kantonen sind Schenkungs- und Erbschaftssteuer identisch:
Einige Kantone haben abweichende Sätze oder spezielle Regelungen für Schenkungen:
Diese Kantone erheben weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer:
Mit der richtigen Strategie lässt sich die Schenkungssteuer legal optimieren. Hier die wichtigsten Tipps:
Schenkungen über mehrere Jahre verteilen, um die Progression zu brechen. In Kantonen mit sich erneuernden Freibeträgen können Sie so den steuerfreien Betrag mehrfach nutzen.
In einigen Kantonen gelten Freibeträge pro Schenkung oder Zeitraum. Prüfen Sie die kantonalen Regelungen zu Kumulationsfristen und schöpfen Sie die Freibeträge gezielt aus.
Die Schenkungssteuer fällt im Wohnsitzkanton des Schenkenden an. Bei Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip: Die Steuer wird im Kanton erhoben, in dem die Immobilie liegt.
Immobilie schenken, aber Nutzniessung behalten — das reduziert den steuerbaren Wert der Schenkung erheblich. Der Wert der Nutzniessung wird vom Schenkungswert abgezogen.
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt massgeblich vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem ab. Je näher die Verwandtschaft, desto tiefer die Steuer.
In allen Kantonen steuerfrei. Ehepartner und eingetragene Partner sind von der Schenkungssteuer vollständig befreit — unabhängig vom Betrag.
In vielen Kantonen steuerfrei oder mit hohem Freibetrag. Kantone wie ZH, BE, SZ, OW befreien Kinder komplett. Andere erheben geringe Sätze (1–5.5%).
Meist besteuert mit Sätzen von 3–16% je nach Kanton. Einige Kantone gewähren Freibeträge, andere besteuern ab dem ersten Franken.
Höchste Steuersätze — bis zu 40+% in einigen Kantonen. Nicht verwandte Personen zahlen durchweg die höchsten Schenkungssteuern mit minimalen oder keinen Freibeträgen.
Bei Schenkungen passieren häufig Fehler, die teuer werden können. Diese vier Stolpersteine sollten Sie kennen:
Schenkung nicht melden
In vielen Kantonen besteht eine Meldepflicht für Schenkungen. Die Schenkung muss der Steuerverwaltung gemeldet und in der Steuererklärung deklariert werden. Unterlassung kann zu Nachsteuern und Bussen führen.
Ausgleichungspflicht vergessen
Nach Art. 626 ZGB müssen Erbvorbezüge bei der Erbteilung ausgeglichen werden. Wer Schenkungen an künftige Erben macht, ohne die Ausgleichung zu regeln, riskiert Streit unter den Erben.
Pflichtteile verletzen
Schenkungen können den Pflichtteil der gesetzlichen Erben verletzen. Betroffene Erben können eine Herabsetzungsklage einreichen, um ihren Pflichtteil durchzusetzen.
Rückforderungsrecht der Ergänzungsleistungen
Wer Ergänzungsleistungen (EL) bezieht oder beantragt, muss damit rechnen, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückgefordert werden (Art. 11a ELG). Pro Jahr verjährt 1/10 des Betrags.
Berechnen Sie die Erbschaftssteuer in allen 26 Kantonen — kostenlos und sofort.
Unterschied zwischen Erbvorbezug und Schenkung, Ausgleichungspflicht und Steuern.
Nutzniessung und Wohnrecht bei Schenkungen und Erbvorbezügen erklärt.
Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer bei Immobilienverkauf berechnen.
In den meisten Kantonen ja. Die Sätze und Freibeträge sind identisch. Wenige Kantone haben abweichende Regelungen.
In vielen, aber nicht allen Kantonen. ZH, BE, SZ, OW: steuerfrei. Andere Kantone: mit Freibetrag oder geringem Steuersatz.
Ja, in den meisten Kantonen besteht eine Meldepflicht. Die Schenkung muss in der Steuererklärung deklariert werden.
Im Kanton, in dem der Schenkende zum Zeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz hat. Bei Immobilien: im Kanton, in dem die Immobilie liegt (Belegenheitsprinzip).
Vermeiden nicht, aber optimieren. Durch zeitliche Staffelung, Nutzung von Freibeträgen und Nutzniessung lässt sich die Steuerbelastung reduzieren.
Ja, Erbvorbezüge müssen nach Art. 626 ZGB bei der Erbteilung ausgeglichen werden. Andere Schenkungen (Gelegenheitsgeschenke) in der Regel nicht.
Jede Zuwendung an pflichtteilsberechtigte Erben gilt als Erbvorbezug (Art. 626 ZGB). Schenkungen an andere Personen sind keine Erbvorbezüge.
Ja. Wer EL bezieht oder beantragt, muss mit der Rückforderung von Schenkungen der letzten 10 Jahre rechnen (Art. 11a ELG). Pro Jahr verjährt 1/10 des Betrags.
Berechnen Sie die Schenkungssteuer für alle 26 Kantone — kostenlos und sofort. Oder informieren Sie sich über Erbvorbezüge und die Ausgleichungspflicht.
Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei grösseren Schenkungen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder Notars.