Wie Sie ein rechtsgültiges Testament in der Schweiz erstellen. Mit kostenloser Vorlage, Formvorschriften nach ZGB und den häufigsten Fehlern, die Sie unbedingt vermeiden sollten.
Ein Testament (auch «letztwillige Verfügung» genannt) ist ein Dokument, mit dem Sie bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. Sie können darin Erben einsetzen, Vermächtnisse (Legate) anordnen und einen Willensvollstrecker bestimmen. Das Testament ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Art. 498–508 ZGB geregelt.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament können Sie davon abweichen — allerdings müssen Sie die gesetzlichen Pflichtteile beachten. Das Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange Sie urteilsfähig sind.
Das Schweizer Recht kennt drei Formen des Testaments. Die beiden gängigsten sind das eigenhändige und das öffentliche Testament. Das mündliche Nottestament kommt nur in Extremsituationen zum Einsatz.
Die einfachste und häufigste Form. Das Testament muss:
Kein Notar, keine Zeugen, keine Kosten. Sie brauchen nur Papier und Stift.
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (Notar) beurkundet. Dafür braucht es:
Empfohlen bei komplexen Nachlässen oder wenn die Handschrift unsicher ist. Kosten: ca. CHF 500–2'000.
Nur wenn unmittelbare Todesgefahr besteht (z.B. schwerer Unfall, Naturkatastrophe) und keine andere Testamentsform möglich ist. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich vor 2 Zeugen, die den Inhalt sofort niederschreiben und bei einem Gericht einreichen müssen. Das Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser innerhalb von 14 Tagen in der Lage war, ein ordentliches Testament zu errichten.
So erstellen Sie ein gültiges eigenhändiges Testament. Nehmen Sie sich genügend Zeit und folgen Sie diesen Schritten.
Machen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen (Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, etc.) und über Ihre gesetzlichen Erben. Berechnen Sie die Pflichtteile — der Erbrecht-Ratgeber hilft Ihnen dabei.
Seit dem 1.1.2023 gelten reduzierte Pflichtteile (Art. 471 ZGB): Kinder erhalten mindestens 1/2 ihres gesetzlichen Anspruchs, der Ehepartner 1/2. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Die frei verfügbare Quote ist der Betrag, den Sie beliebig vergeben können.
Formulieren Sie eindeutig, wer was erhält. Vermeiden Sie vage Ausdrücke wie «mein Schmuck» — beschreiben Sie Gegenstände genau. Verwenden Sie die richtigen Begriffe: «Erbe» für den Gesamtnachlass, «Vermächtnis» (Legat) für einzelne Gegenstände oder Beträge.
Ein Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) sorgt dafür, dass Ihr Testament korrekt umgesetzt wird. Er kümmert sich um Schuldenbegleichung, Nachlassverteilung und Steuern. Besonders empfehlenswert bei grösseren Nachlässen oder wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist.
Schreiben Sie den gesamten Text von Hand. Setzen Sie Ort und vollständiges Datum (z.B. «Bern, den 15. März 2026») und unterschreiben Sie eigenhändig. Bewahren Sie das Testament sicher auf und informieren Sie eine Vertrauensperson.
Die folgende Vorlage zeigt den typischen Aufbau eines Testaments. Sie dient als Orientierung — passen Sie den Inhalt an Ihre Situation an.
Wichtiger Hinweis
Ein eigenhändiges Testament muss zwingend vollständig von Hand geschrieben sein. Drucken Sie diese Vorlage nicht aus und unterschreiben Sie sie nicht einfach — das wäre ungültig! Schreiben Sie den gesamten Text eigenhändig ab.
«Mein letzter Wille»
1. Personalien
Ich, [Vorname Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], Heimatort [Heimatort], verfüge hiermit über meinen Nachlass wie folgt:
2. Widerruf früherer Testamente
Ich widerrufe hiermit alle früheren letztwilligen Verfügungen.
3. Erbeinsetzung und Vermächtnisse
[Wer soll was erben? Beispiele:]
4. Willensvollstrecker (optional)
Als Willensvollstrecker bestimme ich [Vorname Name, Adresse]. Er/Sie soll meinen Nachlass gemäss diesem Testament verteilen.
5. Besondere Anordnungen (optional)
z.B. Auflagen (Tierpflege, Grabpflege), Teilungsvorschriften, Bestattungswünsche
[Ort], den [Tag. Monat ausgeschrieben Jahr]
[Eigenhändige Unterschrift]
Auch mit einem Testament können Sie nicht vollkommen frei über Ihr Vermögen verfügen. Bestimmte Erben haben einen gesetzlich geschützten Mindestanspruch — den Pflichtteil (Art. 470–471 ZGB). Seit dem 1. Januar 2023 gelten reduzierte Pflichtteile:
1/2
Pflichtteil Kinder
des gesetzl. Erbanspruchs
1/2
Pflichtteil Ehepartner
des gesetzl. Erbanspruchs
0
Pflichtteil Eltern
seit 2023 abgeschafft
Alles, was über die Pflichtteile hinausgeht, ist die frei verfügbare Quote. Diesen Betrag können Sie im Testament beliebig vergeben — an Freunde, Lebenspartner, Organisationen oder andere Personen. Mehr dazu im Erbrecht-Ratgeber.
Ein Testament nützt nur, wenn es nach dem Tod gefunden wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihr Testament sicher aufzubewahren:
Geben Sie das Testament bei der zuständigen Behörde ab (je nach Kanton: Bezirksgericht, Gemeindekanzlei, Notariat oder Erbschaftsamt). Die Kosten sind gering (meist CHF 50–100). Nach Ihrem Tod wird das Testament von Amtes wegen eröffnet.
Sie können das Testament auch zu Hause aufbewahren (z.B. im Tresor) oder bei einer Vertrauensperson hinterlegen. Wichtig: Informieren Sie mindestens eine Person über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Testaments. Wer ein Testament nach dem Tod des Erblassers findet, ist gesetzlich verpflichtet, es der zuständigen Behörde zu übergeben.
Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen (Art. 509–511 ZGB). Dafür gibt es drei Wege:
Erstellen Sie ein neues Testament, das das alte ausdrücklich widerruft. Beginnen Sie mit dem Satz: «Ich widerrufe alle früheren Testamente.» Das neue Testament muss die Formvorschriften einhalten.
Vernichten Sie das Dokument physisch (zerreissen, verbrennen). Wenn das Testament in amtlicher Verwahrung ist, verlangen Sie die Herausgabe bei der zuständigen Behörde und vernichten Sie es anschliessend.
Ein späteres Testament hebt automatisch alle widersprechenden Bestimmungen des früheren auf. Nicht widersprechende Bestimmungen bleiben gültig. Zur Klarheit empfiehlt sich aber ein ausdrücklicher Widerruf.
Der häufigste Fehler: Das Testament wird am Computer geschrieben und nur unterschrieben. Das ist ungültig. Der gesamte Text muss eigenhändig geschrieben sein (Art. 505 ZGB).
Ohne vollständiges Datum (Tag, Monat, Jahr) oder ohne eigenhändige Unterschrift ist das Testament formungültig. Auch wenn der Inhalt klar und sinnvoll ist.
Wer Pflichtteile ignoriert, riskiert eine Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB). Das Testament bleibt zwar gültig, wird aber soweit angepasst, dass die Pflichtteile gewahrt sind. Prüfen Sie deshalb vorher die Pflichtteile.
Vage Ausdrücke wie 'alles geht an meine Familie' führen zu Streit. Benennen Sie Erben mit vollem Namen und Geburtsdatum, beschreiben Sie Gegenstände konkret und verwenden Sie die richtigen Begriffe (Erbe, Vermächtnis, Auflage).
Bei grösseren Nachlässen oder wenn Streit unter Erben absehbar ist, erleichtert ein Willensvollstrecker die Abwicklung enorm. Ohne ihn müssen sich die Erben auf alles einigen — was oft zu langwierigen Blockaden führt.
Das beste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Hinterlegen Sie es bei der zuständigen Behörde oder informieren Sie mindestens eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort.
Für ein eigenhändiges (privates) Testament: Ja, der gesamte Text muss von Hand geschrieben sein — inklusive Datum (Tag, Monat, Jahr) und Unterschrift (Art. 505 ZGB). Ein am Computer getipptes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig. Alternativ kann ein Testament beim Notar öffentlich beurkundet werden (Art. 499 ZGB) — dann muss es nicht handschriftlich sein.
Ja, ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament ist auch ohne Notar vollkommen gültig, sofern es die Formvorschriften erfüllt: vollständig handschriftlich verfasst, mit Angabe von Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr), und eigenhändig unterschrieben (Art. 505 ZGB). Ein Notar ist nur für ein öffentliches Testament erforderlich.
Ja, solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Für eine Änderung erstellen Sie ein neues Testament, das das alte ausdrücklich widerruft, oder Sie vernichten das alte Dokument physisch (Art. 509-511 ZGB). Ein späteres Testament hebt alle widersprechenden Bestimmungen eines früheren Testaments auf.
Am sichersten ist die amtliche Verwahrung bei der zuständigen Behörde (je nach Kanton: Bezirksgericht, Gemeindekanzlei oder Notariat). Die Kosten sind gering. Alternativ können Sie es zu Hause (z.B. in einem Tresor) oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren — stellen Sie dann sicher, dass es im Todesfall gefunden wird. Informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort.
Die Kosten für ein öffentliches (notarielles) Testament variieren je nach Kanton und Komplexität. Rechnen Sie mit CHF 500 bis CHF 2'000 für ein einfaches Testament. Bei komplexen Nachlassverhältnissen (mehrere Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen) kann es teurer werden. Fragen Sie vorab beim Notar nach einem Kostenvoranschlag.
Nein, für ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament brauchen Sie keine Zeugen. Es genügt, wenn Sie den gesamten Text von Hand schreiben, datieren und unterschreiben. Zeugen sind nur beim öffentlichen Testament (Notar-Testament) erforderlich: Der Notar benötigt zwei Zeugen, die bestätigen, dass der Erblasser urteilsfähig erscheint (Art. 499-504 ZGB).
Ein Testament, das Pflichtteile verletzt, ist nicht automatisch ungültig. Die benachteiligten Erben müssen die Pflichtteilsverletzung aber innerhalb eines Jahres nach Kenntnis gerichtlich anfechten (Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB). Wird die Klage gutgeheissen, werden die Verfügungen soweit herabgesetzt, dass die Pflichtteile gewahrt sind.
Nein, Tiere können in der Schweiz nicht Erben sein, da sie keine Rechtsfähigkeit besitzen. Sie können aber in Ihrem Testament eine Auflage verfügen, dass sich eine bestimmte Person um Ihr Tier kümmern soll, und dafür eine Geldsumme zweckgebunden hinterlassen. Alternativ können Sie einer Tierschutzorganisation ein Vermächtnis zugunsten Ihres Tieres machen.
Sie planen Ihren Nachlass. Aber wissen Ihre Erben, wie viel Erbschaftssteuer sie bezahlen müssen? Finden Sie es heraus — kostenlos für alle 26 Kantone.
Jetzt berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Nachlässen empfehlen wir die Konsultation eines Notars oder Anwalts.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026