Das Schweizer Erbrecht bestimmt, wer was erbt. Hier erfahren Sie alles über die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile, die Änderungen seit 2023 und wie Sie Ihren Nachlass optimal planen.
Das Schweizer Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 457–640) geregelt. Es bestimmt, wer in welcher Reihenfolge erbt (gesetzliche Erbfolge), welcher Mindestanteil bestimmten Erben zusteht (Pflichtteil) und wie viel der Erblasser frei vergeben kann (frei verfügbare Quote). Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht mit reduzierten Pflichtteilen und grösserer Verfügungsfreiheit.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt in der Schweiz die gesetzliche Erbfolge. Sie basiert auf dem sogenannten Parentelsystem: Die Verwandten des Erblassers werden in Gruppen (Parentelen) eingeteilt. Nur wenn in einer Parentel niemand vorhanden ist, kommt die nächste zum Zug.
Der überlebende Ehegatte (oder eingetragene Partner) gehört keiner Parentel an, sondern hat eine Sonderstellung neben den Parentelen.
Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen (Enkel, Urenkel) an seine Stelle (Eintrittsprinzip). Neben dem Ehepartner erhalten die Nachkommen zusammen 1/2 des Nachlasses.
Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, erben die Eltern zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen) an seine Stelle. Neben dem Ehepartner erhält der Elternstamm 1/4 des Nachlasses.
Gibt es weder Nachkommen noch Eltern/Geschwister, erben die Grosseltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins). Hat der Erblasser einen Ehepartner und es leben nur noch Verwandte der 3. Parentel, erbt der Ehepartner alles.
Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner erbt immer — unabhängig von der Parentel. Sein Anteil hängt davon ab, neben welcher Erbengruppe er steht:
Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil am Erbe. Er kann durch ein Testament nicht entzogen werden. Seit dem 1. Januar 2023 gelten reduzierte Pflichtteile — die grösste Änderung im Schweizer Erbrecht seit Jahrzehnten.
| Erbe | Pflichtteil bis 2022 | Pflichtteil seit 2023 |
|---|---|---|
| Kinder | 3/4 des gesetzl. Anspruchs | 1/2 des gesetzl. Anspruchs |
| Ehepartner | 1/2 des gesetzl. Anspruchs | 1/2 des gesetzl. Anspruchs |
| Eltern | 1/2 des gesetzl. Anspruchs | Kein Pflichtteil mehr |
Nachlass: CHF 800'000. Ohne Testament erben Ehepartner 1/2 (CHF 400'000) und jedes Kind je 1/4 (CHF 200'000).
Vor 2023 wäre die frei verfügbare Quote nur CHF 100'000 (12.5%) gewesen.
Am 1. Januar 2023 trat die grösste Revision des Schweizer Erbrechts seit über 100 Jahren in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Der Pflichtteil der Kinder wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt. Dadurch hat der Erblasser deutlich mehr Spielraum, wem er sein Vermögen zuwendet.
Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteil mehr. Der Erblasser kann sie per Testament vollständig übergehen — vorher stand ihnen 1/2 ihres gesetzlichen Erbanspruchs als Pflichtteil zu.
Durch die reduzierten Pflichtteile kann der Erblasser über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen. Das ermöglicht flexiblere Nachlassplanung und bessere Berücksichtigung individueller Lebensverhältnisse.
Faktische Lebenspartner (Konkubinat) haben zwar weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Aber dank der grösseren frei verfügbaren Quote können sie per Testament oder Erbvertrag deutlich mehr berücksichtigt werden als vorher.
Achtung: Die neuen Pflichtteile gelten für alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023. Testamente und Erbverträge, die vor 2023 erstellt wurden, bleiben gültig — aber die Pflichtteile werden nach neuem Recht berechnet. Prüfen Sie deshalb bestehende Testamente und passen Sie sie bei Bedarf an.
Bei verheirateten Personen wird der Nachlass in zwei Schritten ermittelt: Zuerst wird das Vermögen nach Ehegüterrecht aufgeteilt, dann wird der verbleibende Nachlass nach Erbrecht verteilt. Der Güterstand hat deshalb grossen Einfluss auf die Erbschaft.
Dies ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag besteht. Bei Auflösung der Ehe (durch Tod) erhält der überlebende Ehepartner zunächst seine Eigengüter und die Hälfte der Errungenschaft beider Ehegatten. Der Rest bildet den Nachlass, der nach Erbrecht verteilt wird.
Bei der Gütergemeinschaft gehört das gesamte Vermögen (mit Ausnahme gewisser Eigengüter) beiden Ehegatten gemeinsam. Beim Tod eines Partners erhält der überlebende die Hälfte des Gesamtguts. Die andere Hälfte bildet den Nachlass.
Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Beim Tod bildet nur das Vermögen des Verstorbenen den Nachlass — ohne güterrechtliche Teilung. Dies kann den Nachlass grösser oder kleiner machen als bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Wer die gesetzliche Erbfolge ändern möchte, kann dies mit einem Testament oder einem Erbvertrag tun — muss dabei aber die Pflichtteile beachten.
Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann es jederzeit ändern oder widerrufen. Es muss handschriftlich oder notariell errichtet werden.
Mehr zum Testament →Der Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern geschlossen. Er bedarf der öffentlichen Beurkundung (Notar + 2 Zeugen) und kann nur mit Zustimmung aller Parteien aufgelöst werden.
Erfordert zwingend einen NotarNeben den erbrechtlichen Ansprüchen müssen Erben in den meisten Kantonen auch Erbschaftssteuer zahlen. Die Steuer wird auf kantonaler Ebene erhoben und variiert je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad stark — von 0% (Schwyz, Obwalden) bis über 40% (Bern für Nichtverwandte).
Ehepartner und eingetragene Partner sind in allen 26 Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. In den meisten Kantonen zahlen auch Kinder und Enkel keine Steuer.
Erbschaftssteuer berechnenOhne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem (Art. 457-466 ZGB). Zuerst erben die Nachkommen (Kinder, Enkel). Gibt es keine Nachkommen, erben die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister). Der überlebende Ehepartner erbt je nach Konstellation 1/2 (neben Kindern), 3/4 (neben Elternstamm) oder alles (wenn keine Verwandten der ersten zwei Parentelen vorhanden sind).
Eine vollständige Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 477 ZGB) — z.B. bei schwerer Straftat gegen den Erblasser oder grober Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Der Pflichtteil der Kinder (seit 2023: 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs) kann aber nicht durch Testament entzogen werden. Sie können jedoch die frei verfügbare Quote einem Dritten zuwenden.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten drei wesentliche Änderungen: (1) Der Pflichtteil der Kinder wurde von 3/4 auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. (2) Der Pflichtteil der Eltern wurde vollständig abgeschafft. (3) Die frei verfügbare Quote ist dadurch deutlich grösser geworden, was mehr Flexibilität in der Nachlassplanung ermöglicht — z.B. für faktische Lebenspartner oder gemeinnützige Organisationen.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil für Kinder 1/2 ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Vorher waren es 3/4. Beispiel: Hat der Erblasser zwei Kinder und keinen Ehepartner, beträgt der gesetzliche Erbanspruch je 1/2 des Nachlasses. Der Pflichtteil je Kind ist dann 1/4 des Nachlasses (die Hälfte von 1/2). Die andere Hälfte ist frei verfügbar.
Nein, nicht automatisch. Der überlebende Ehepartner teilt sich das Erbe mit den gesetzlichen Erben: Neben Kindern erhält er 1/2, neben dem Elternstamm 3/4 des Nachlasses (Art. 462 ZGB). Nur wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Parentel vorhanden sind, erbt der Ehepartner alles. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Ehepartner aber über den gesetzlichen Anteil hinaus begünstigt werden — unter Beachtung der Pflichtteile.
Erben übernehmen grundsätzlich auch die Schulden des Erblassers. Übersteigen die Schulden das Vermögen, können die Erben die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausschlagen (Art. 566-567 ZGB). Alternativ können sie ein öffentliches Inventar verlangen (Art. 580 ZGB), um sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Schlagen alle gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert.
Ja, eingetragene Partner sind im Schweizer Erbrecht den Ehepartnern vollständig gleichgestellt. Sie haben dieselben gesetzlichen Erbansprüche und Pflichtteile. Auch bei der Erbschaftssteuer gelten in allen 26 Kantonen die gleichen Befreiungen wie für Ehepartner. Faktische Lebenspartner (Konkubinat) haben hingegen kein gesetzliches Erbrecht — sie können nur per Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden.
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Jetzt berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Erbschaften empfehlen wir die Konsultation eines Notars oder Anwalts.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026