Rechtlich geprüft · Stand 2026

Erbvorbezug Schweiz — Steuern, Ausgleichung & Tipps

Was ist ein Erbvorbezug, wie unterscheidet er sich von einer Schenkung und welche Steuern fallen an? Alles zu Ausgleichungspflicht, Immobilien und legaler Steueroptimierung nach Art. 626–632 ZGB.

Was ist ein Erbvorbezug?

Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung zu Lebzeiten an einen künftigen Erben, die als Vorschuss auf dessen späteren Erbteil gilt. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Schenkung wird der Erbvorbezug bei der späteren Erbteilung auf den Erbteil des Empfängers angerechnet (Art. 626 ZGB).

Ein Erbvorbezug kann in Form von Geld, Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögenswerten erfolgen. Er ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben — zum Beispiel für den Kauf eines Eigenheims, die Gründung eines Geschäfts oder als finanzielle Unterstützung. Typischerweise wird ein Erbvorbezug schriftlich festgehalten.

Erbvorbezug vs. Schenkung — Der zentrale Unterschied

Erbvorbezug und Schenkung sind beide Zuwendungen zu Lebzeiten, unterscheiden sich aber in einem wichtigen Punkt: der Ausgleichungspflicht.

KriteriumErbvorbezugSchenkung
DefinitionVorschuss auf künftigen ErbteilFreiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung
Ausgleichung bei ErbteilungJa — wird automatisch angerechnet (Art. 626 ZGB)Kann befreit werden — wenn ausdrücklich festgehalten
EmpfängerNur künftige Erben (Kinder, Enkel)Jede beliebige Person
SteuernSchenkungssteuer (kantonal)Schenkungssteuer (kantonal)
PflichtteileDürfen nicht verletzt werdenDürfen nicht verletzt werden

Wichtiger Hinweis

Bei Zuwendungen an Nachkommen vermutet das Gesetz einen Erbvorbezug — es sei denn, der Erblasser erklärt ausdrücklich, dass die Zuwendung als Schenkung (ohne Ausgleichung) gelten soll. Halten Sie dies immer schriftlich fest.

Steuerliche Behandlung des Erbvorbezugs

Der Erbvorbezug unterliegt in den meisten Kantonen der Schenkungssteuer. Die gute Nachricht: In den meisten Kantonen gelten für die Schenkungssteuer die gleichen Sätze und Freibeträge wie für die Erbschaftssteuer.

Steuerfrei in diesen Fällen

  • Kantone Schwyz und Obwalden: Keine Schenkungssteuer für niemanden
  • Ehepartner: In allen Kantonen befreit
  • Kinder: In den meisten Kantonen befreit (Ausnahmen: LU, VD, NE, AI, GR, SO)

Steuerpflichtig

  • Kinder in LU, VD, NE, AI, GR, SO: 1%–5.5% Schenkungssteuer
  • Geschwister: Je nach Kanton 2%–20%
  • Nichtverwandte: Bis zu 40% je nach Kanton

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Steuervorteil: Freibeträge mehrfach nutzen

In Kantonen mit Freibeträgen (z.B. Zürich: CHF 200'000 für Eltern an Kinder) können Sie durch gestaffelte Erbvorbezüge die Freibeträge mehrfach ausschöpfen. Die Regelung variiert je nach Kanton:

  • Einige Kantone: Der Freibetrag erneuert sich nach einer bestimmten Frist (z.B. alle 5 oder 10 Jahre). So können grössere Vermögen steuerfrei übertragen werden.
  • Andere Kantone: Der Freibetrag gilt kumulativ — alle Zuwendungen an die gleiche Person werden zusammengerechnet, unabhängig vom Zeitpunkt.
  • Wichtig: Prüfen Sie die kantonale Regelung genau oder lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten. Die Unterschiede können erheblich sein.

Ausgleichungspflicht nach Art. 626–632 ZGB

Die Ausgleichung ist das Kernthema beim Erbvorbezug. Sie stellt sicher, dass alle Erben im Ergebnis gleich behandelt werden — unabhängig davon, wer bereits zu Lebzeiten etwas erhalten hat.

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Hinzurechnung zum Nachlass

Der Erbvorbezug wird bei der Erbteilung rechnerisch zum Nachlass hinzugerechnet. Beispiel:Nachlass CHF 600'000 + Erbvorbezug CHF 200'000 an Kind A = rechnerischer Nachlass CHF 800'000. Bei zwei Kindern erhält jedes CHF 400'000. Kind A hat bereits CHF 200'000, erhält also noch CHF 200'000 aus dem Nachlass. Kind B erhält CHF 400'000 aus dem Nachlass.

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Bewertungszeitpunkt

Der Erbvorbezug wird zum Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet — nicht zum Wert bei der späteren Erbteilung. Bei Immobilien bedeutet das: Wenn das Haus vor 20 Jahren CHF 500'000 wert war und heute CHF 900'000, wird es mit CHF 500'000 angerechnet. Das kann ein erheblicher Vorteil sein.

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Befreiung von der Ausgleichung

Der Erblasser kann eine Zuwendung ausdrücklich von der Ausgleichung befreien (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Die Befreiung muss explizit im Schenkungsvertrag, Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Eine mündliche Vereinbarung genügt nicht. Wichtig: Auch bei Befreiung dürfen die Pflichtteile der anderen Erben nicht verletzt werden.

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Keine Rückerstattungspflicht

Ist der Erbvorbezug grösser als der rechnerische Erbteil, muss der Empfänger den Überschuss grundsätzlich nicht zurückzahlen (Art. 628 ZGB). Allerdings: Wenn dadurch Pflichtteile anderer Erben verletzt werden, können diese eine Herabsetzungsklage einreichen (Art. 522 ZGB).

Erbvorbezug für Immobilien: Besonderheiten

Die Übertragung einer Immobilie als Erbvorbezug ist einer der häufigsten Fälle. Dabei gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

Grundstückgewinnsteuer

Bei einem Erbvorbezug wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel aufgeschoben. Sie wird erst fällig, wenn der Empfänger die Immobilie später verkauft. Die Haltedauer des Erblassers wird dabei angerechnet, was zu einem tieferen Steuersatz führen kann.

Schenkungssteuer auf Steuerwert

Die Schenkungssteuer wird in der Regel auf den amtlichen Wert (Steuerwert) der Immobilie berechnet, der oft deutlich unter dem Marktwert liegt. Das ist ein Vorteil für die steuerliche Belastung des Erbvorbezugs.

Notarielle Beurkundung

Die Übertragung einer Immobilie erfordert zwingend eine öffentliche Beurkundung und den Eintrag im Grundbuch. Ohne Grundbuchübertragung ist der Erbvorbezug nicht wirksam. Die Kosten variieren je nach Kanton und Liegenschaftswert.

Hypothek beachten

Ist die Immobilie hypothekarisch belastet, muss die Bank der Übertragung zustimmen. Der Empfänger muss die Tragbarkeit nachweisen und die Hypothek übernehmen können. Das kann besonders für jüngere Empfänger eine Hürde sein.

Erbvorbezug vs. Nutzniessung — Wann was sinnvoll ist

Eine Alternative zum vollständigen Erbvorbezug ist die Kombination mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht. Die Eltern übertragen das Eigentum, behalten aber das Recht, die Immobilie zu nutzen.

Erbvorbezug mit Nutzniessung

Die Eltern übertragen das Eigentum an die Kinder, behalten sich aber die Nutzniessung vor (Art. 745 ZGB). Das bedeutet: Sie dürfen die Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten und die Erträge behalten.

  • Eltern behalten das Wohnrecht
  • Mieteinnahmen bleiben bei den Eltern
  • Steuerlich: Eigentumswechsel erfolgt sofort

Erbvorbezug mit Wohnrecht

Das Wohnrecht (Art. 776 ZGB) ist enger gefasst: Die Eltern dürfen die Immobilie selbst bewohnen, aber nicht vermieten. Es ist persönlich und nicht übertragbar.

  • Eltern dürfen wohnen bleiben
  • Keine Vermietung möglich
  • Tieferer Erbvorbezug-Wert (Wohnrecht wird abgezogen)

Checkliste: Was beim Erbvorbezug beachten

Schriftlicher Vertrag: Halten Sie den Erbvorbezug schriftlich fest — mit Betrag, Datum, Empfänger und ob eine Ausgleichungsbefreiung gilt.
Alle Erben informieren: Transparenz verhindert spätere Streitigkeiten. Informieren Sie alle künftigen Erben über den Erbvorbezug.
Pflichtteile prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Erbvorbezug keine Pflichtteile verletzt. Im Zweifel einen Anwalt konsultieren.
Steuerliche Auswirkungen klären: Prüfen Sie die kantonale Schenkungssteuer und allfällige Grundstückgewinnsteuer (bei Immobilien).
Ausgleichung regeln: Entscheiden Sie explizit, ob der Erbvorbezug bei der Erbteilung ausgeglichen werden soll oder nicht.
Bei Immobilien: Notariell beurkunden und im Grundbuch eintragen. Nutzniessung oder Wohnrecht im Grundbuch vermerken.
Hypothek klären: Bei belasteten Immobilien die Bank einbeziehen und Tragbarkeit prüfen.
Testament anpassen: Nach einem Erbvorbezug sollte das Testament überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.

Tipps zur legalen Steueroptimierung

Mit einer klugen Nachlassplanung lässt sich die steuerliche Belastung bei Erbvorbezügen legal reduzieren. Hier die wichtigsten Strategien:

1. Gestaffelte Erbvorbezüge

Verteilen Sie grössere Zuwendungen auf mehrere Jahre. In Kantonen mit sich erneuernden Freibeträgen können Sie so den steuerfreien Betrag mehrfach nutzen. Prüfen Sie die kantonalen Regeln zu Kumulationsfristen.

2. Nutzniessung einräumen

Bei Immobilien: Übertragen Sie das Eigentum, behalten Sie sich aber die Nutzniessung vor. Der Wert der Nutzniessung wird vom Erbvorbezug abgezogen, was die Schenkungssteuer reduziert.

3. Steuerwert statt Marktwert

Immobilien werden in der Regel zum amtlichen Wert (Steuerwert) besteuert, der oft 30-70% unter dem Marktwert liegt. Das ist ein erheblicher Steuervorteil gegenüber einer späteren Erbschaft.

4. Beide Eltern schenken

Wenn beide Elternteile über Vermögen verfügen, können beide getrennt Erbvorbezüge leisten. So werden die Freibeträge und Steuersätze doppelt genutzt.

5. Wohnsitzkanton prüfen

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wohnsitz des Schenkers (bei Grundstücken nach dem Liegenschaftsort). Ein Wechsel in einen steuergünstigen Kanton kann sich bei grossen Vermögen lohnen.

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Häufige Fragen zum Erbvorbezug

Was ist der Unterschied zwischen Erbvorbezug und Schenkung?

Der zentrale Unterschied liegt in der Ausgleichungspflicht: Ein Erbvorbezug wird bei der späterem Erbteilung auf den Erbteil des Empfängers angerechnet (Art. 626 ZGB). Eine Schenkung kann dagegen von der Ausgleichung befreit werden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich im Schenkungsvertrag, Testament oder Erbvertrag festlegt. Steuerlich werden beide in den meisten Kantonen gleich behandelt — die Schenkungssteuer entspricht der Erbschaftssteuer.

Muss man auf einen Erbvorbezug Steuern zahlen?

Ja, in den meisten Kantonen fällt auf einen Erbvorbezug eine Schenkungssteuer an. Die Sätze und Freibeträge entsprechen in der Regel der Erbschaftssteuer. In Kantonen wie Schwyz und Obwalden ist der Erbvorbezug steuerfrei. Ehepartner und (in den meisten Kantonen) direkte Nachkommen sind ebenfalls befreit. In einigen Kantonen können Freibeträge bei gestaffelten Erbvorbezügen mehrfach genutzt werden.

Was bedeutet Ausgleichungspflicht bei einem Erbvorbezug?

Die Ausgleichungspflicht (Art. 626-632 ZGB) bedeutet, dass ein Erbvorbezug bei der späteren Erbteilung auf den Erbteil des Empfängers angerechnet wird. Beispiel: Erblasser hat 2 Kinder. Kind A erhält zu Lebzeiten CHF 200'000 als Erbvorbezug. Bei der Erbteilung hat Kind A bereits CHF 200'000 erhalten und bekommt entsprechend weniger aus dem Nachlass, damit beide Kinder gleich viel erhalten.

Kann die Ausgleichungspflicht aufgehoben werden?

Ja, der Erblasser kann eine Zuwendung ausdrücklich von der Ausgleichung befreien (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Diese Befreiung muss explizit im Schenkungsvertrag, im Testament oder im Erbvertrag festgehalten werden. Achtung: Auch bei Befreiung von der Ausgleichung dürfen die Pflichtteile der anderen Erben nicht verletzt werden. Ist die Zuwendung grösser als die frei verfügbare Quote, können die übrigen Erben eine Herabsetzungsklage einreichen.

Wie wird ein Erbvorbezug für eine Immobilie besteuert?

Bei einem Erbvorbezug für eine Immobilie fallen in der Regel zwei Steuern an: (1) Schenkungssteuer auf den Wert der Immobilie (in den meisten Kantonen bei Kindern befreit). (2) Grundstückgewinnsteuer — bei einem Erbvorbezug wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel aufgeschoben (Steueraufschub bei Erbvorbezug). Sie wird erst fällig, wenn der Empfänger die Immobilie später verkauft. Der Wert für die Schenkungssteuer ist typischerweise der amtliche Wert (Steuerwert) der Immobilie.

Ist es steuerlich besser, zu schenken oder zu vererben?

Das hängt vom Kanton, dem Verwandtschaftsgrad und dem Betrag ab. In Kantonen mit Freibeträgen können gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten vorteilhaft sein, da Freibeträge mehrfach genutzt werden können. In Kantonen ohne Erbschaftssteuer (Schwyz, Obwalden) gibt es keinen Unterschied. Generell gilt: Bei grossen Vermögen lohnt sich eine frühzeitige Nachlassplanung mit einem Steuerberater.

Was passiert wenn der Erbvorbezug den Erbteil übersteigt?

Wenn ein Erbvorbezug grösser ist als der Erbteil des Empfängers bei der späteren Erbteilung, muss der Empfänger den überschiessenden Betrag grundsätzlich nicht zurückzahlen (Art. 628 ZGB). Allerdings: Wenn der Erbvorbezug die Pflichtteile der anderen Erben verletzt, können diese eine Herabsetzungsklage einreichen (Art. 522 ZGB). In diesem Fall muss der Empfänger den Teil zurückgeben, der die Pflichtteile verletzt.

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Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei grösseren Erbvorbezügen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder Notars.

Inhalt: Upchain Consulting AG

Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026