Der Erbvertrag ist das verbindlichste Instrument der Nachlassplanung in der Schweiz. Anders als das Testament kann er nicht einseitig geändert werden. Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll, was kostet er und welche Formvorschriften gelten? Der komplette Ratgeber nach Art. 494–497 ZGB.
Ein Erbvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarungzwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen über die Verteilung des Nachlasses (Art. 494–497 ZGB). Im Gegensatz zum Testament, das eine einseitige Verfügung ist, bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien– er kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert oder aufgehoben werden.
Der Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundetwerden (Art. 512 ZGB). Das bedeutet: Ein Notar erstellt den Vertrag, und zwei Zeugen bestätigen die Urteilsfähigkeit und den freien Willen der Vertragsparteien. Ohne diese Form ist der Erbvertrag nichtig.
Der Erbvertrag ist besonders geeignet für Situationen, in denen beide Seiten Sicherheit wollen – etwa bei der gegenseitigen Begünstigung von Ehepartnern, der Absicherung von Konkubinatspaaren oder der Regelung der Unternehmensnachfolge.
Das Schweizer Recht kennt drei Grundtypen von Erbverträgen, die auch kombiniert werden können:
Der Erblasser setzt eine oder mehrere Personen als Erben ein (Art. 494 ZGB). Die eingesetzten Erben erhalten einen Anteil am gesamten Nachlass und werden zu Universalrechtsnachfolgern. Sie übernehmen sowohl Aktiven als auch Passiven. Häufig bei der gegenseitigen Begünstigung von Ehepartnern.
Der Erblasser verpflichtet sich, einer Person einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass zuzuwenden (Legat). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat einen Anspruch gegenüber den Erben auf Herausgabe des zugewendeten Gegenstands. Beispiel: Eine bestimmte Liegenschaft oder ein Geldbetrag.
Ein Erbe verzichtet auf seinen künftigen Erbanspruch (Art. 495 ZGB). Der Verzicht kann entgeltlich (gegen Abfindung) oder unentgeltlich erfolgen. Besonders relevant bei der Unternehmensnachfolge: Ein Kind verzichtet zugunsten des Geschwisterteils, der das Unternehmen übernimmt, und erhält dafür eine Abfindung.
Erbvertrag und Testament sind beides Verfügungen von Todes wegen, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:
| Kriterium | Erbvertrag | Testament |
|---|---|---|
| Rechtsgeschäft | Zweiseitig (Vertrag) | Einseitig (Verfügung) |
| Bindung | Verbindlich – alle Parteien gebunden | Frei widerrufbar |
| Änderung | Nur mit Zustimmung aller Parteien | Jederzeit einseitig |
| Formvorschrift | Öffentliche Beurkundung (Notar + 2 Zeugen) | Handschriftlich oder öffentlich beurkundet |
| Parteien | Mindestens 2 Personen | Nur der Erblasser |
| Kosten | CHF 500–2'000 (Notar zwingend) | Gratis (handschriftlich) oder CHF 300–1'000 |
| Pflichtteile | Müssen eingehalten werden | Müssen eingehalten werden |
Ein Erbvertrag lohnt sich vor allem dann, wenn die Bindungswirkung entscheidend ist – also wenn alle Beteiligten sicher sein wollen, dass die getroffene Vereinbarung nicht einseitig geändert werden kann. Typische Anwendungsfälle:
Ehepartner können sich im Erbvertrag gegenseitig maximal begünstigen. Der überlebende Ehegatte erhält die Nutzniessung am gesamten Nachlass oder den grösstmöglichen Eigentumsanteil. Da beide Seiten gebunden sind, hat der überlebende Partner die Sicherheit, dass die Vereinbarung nicht – etwa nach einem Streit – einseitig widerrufen wird.
Konkubinatspaare haben kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Erbvertrag oder Testament geht der überlebende Partner leer aus. Im Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen – mit der Sicherheit, dass keiner die Vereinbarung heimlich ändern kann. Besonders wichtig bei gemeinsamen Immobilien.
In Patchwork-Familien sind die Erbverhältnisse oft komplex: leibliche Kinder, Stiefkinder, gemeinsame Kinder. Mit einem Erbvertrag können die Partner klar und verbindlich regeln, wer was erbt. Zum Beispiel: Stiefkinder als Erben einsetzen (kein gesetzliches Erbrecht) oder einen Erbverzicht gegen Abfindung vereinbaren.
Bei der Nachfolgeplanung für ein Unternehmen ist der Erbvertrag oft unverzichtbar. Der Nachfolger erhält verbindlich das Unternehmen, die übrigen Erben verzichten gegen eine faire Abfindung auf ihren Anteil (Erbverzichtsvertrag). So wird verhindert, dass das Unternehmen im Erbfall zersplittert oder eine Erbteilung den Betrieb gefährdet.
Der Erbvertrag bietet grosse Gestaltungsfreiheit. Folgende Punkte können geregelt werden – immer unter Beachtung der Pflichtteile:
Für den Erbvertrag gelten strenge Formvorschriften. Diese dienen dem Schutz der Vertragsparteien und sollen sicherstellen, dass niemand übereilt oder unter Druck einen Erbvertrag abschliesst.
Tipp:Die Kosten für einen Erbvertrag sind eine Investition in die Rechtssicherheit. Ohne Erbvertrag können später teure Erbstreitigkeiten entstehen, die ein Vielfaches kosten. Holen Sie bei komplexen Verhältnissen immer vorgängig eine juristische Beratung ein.
Die Bindungswirkung ist die Stärke des Erbvertrags – aber was, wenn sich die Umstände ändern? Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor (Art. 513 ZGB):
Die einfachste Variante: Alle Vertragsparteien stimmen der Aufhebung oder Aenderung zu. Die Aufhebung kann formlos erfolgen, empfohlen wird aber eine schriftliche Vereinbarung. Fuer einen neuen Erbvertrag braucht es wieder die oeffentliche Beurkundung.
Wenn sich ein Vertragspartner einer schweren Straftat gegenueber dem Erblasser schuldig macht oder die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt, kann der Erblasser vom Erbvertrag zuruecktreten (Art. 513 Abs. 2 ZGB). Das entspricht den Enterbungsgruenden.
War eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht urteilsfaehig, wurde sie getaeuscht oder bedroht, kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist betraegt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds.
Der Tod einer Vertragspartei fuehrt nicht automatisch zur Aufhebung. Der Erbvertrag bleibt grundsaetzlich gueltig und entfaltet seine Wirkung im Erbfall. Nur wenn der Vertrag ausdrueuecklich etwas anderes vorsieht, kann er bei Tod erloeschen.
Wichtig:Ein Testament, das nach Abschluss eines Erbvertrags erstellt wird, darf dem Erbvertrag nicht widersprechen. Tut es das trotzdem, geht der Erbvertrag vor. Der Erblasser kann über den freien Anteil, der nicht durch den Erbvertrag gebunden ist, weiterhin frei verfügen.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz revidierte Erbrechtsbestimmungen. Die wichtigste Änderung: Die Pflichtteile wurden reduziert, was die Verfügungsfreiheit im Erbvertrag deutlich vergrössert.
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, der nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geaendert oder aufgehoben werden kann. Er muss oeffentlich beurkundet werden (Notar + 2 Zeugen). Das Testament hingegen ist eine einseitige Verfuegung, die der Erblasser jederzeit allein aendern oder widerrufen kann. Ein handschriftliches Testament braucht keinen Notar. Beide muessen die Pflichtteile respektieren.
Ja, ein Erbvertrag muss zwingend oeffentlich beurkundet werden (Art. 512 ZGB). Das bedeutet: Ein Notar oder eine andere zustaendige Urkundsperson erstellt den Vertrag, und zwei Zeugen bestaetigen, dass die Vertragsparteien urteilsfaehig und bei freiem Willen gehandelt haben. Ohne oeffentliche Beurkundung ist der Erbvertrag nichtig.
Ein Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geaendert oder aufgehoben werden (Art. 513 ZGB). Eine einseitige Aenderung ist nicht moeglich — das ist der zentrale Unterschied zum Testament. Die Aufhebung kann durch einen neuen Erbvertrag oder eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung erfolgen. Bei Tod einer Vertragspartei bleibt der Vertrag grundsaetzlich gueltig.
Die Kosten fuer einen Erbvertrag variieren je nach Kanton und Komplexitaet. Die Notarkosten liegen typischerweise zwischen CHF 500 und CHF 2000. Bei komplexen Verhaeltnissen (grosse Vermoegen, Unternehmensnachfolge, internationale Bezuege) koennen die Kosten hoeher ausfallen. Hinzu kommen allenfalls Kosten fuer eine vorgaengige Rechtsberatung. Die Kosten sind eine lohnende Investition in die Rechtssicherheit.
Nein, die Pflichtteile muessen auch im Erbvertrag respektiert werden. Pflichtteilsgeschuetzte Erben (Nachkommen, Ehepartner/eingetragener Partner) haben einen gesetzlichen Mindestanspruch, der nicht entzogen werden kann. Was allerdings moeglich ist: Ein pflichtteilsgeschuetzter Erbe kann im Erbvertrag freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten (Erbverzichtsvertrag). Seit 2023 sind die Pflichtteile kleiner, was mehr Gestaltungsfreiheit gibt.
Ein Erbvertrag ist besonders sinnvoll bei Konkubinatspaaren (gegenseitige Absicherung), Patchwork-Familien (klare Regelung zwischen leiblichen und Stiefkindern), Unternehmensnachfolge (verbindliche Nachfolgeplanung) und wenn Sie die Bindungswirkung brauchen — also wenn beide Seiten sicher sein wollen, dass die Vereinbarung nicht einseitig geaendert wird. Bei einfachen Verhaeltnissen genuegt oft ein Testament.
Ja, ein Erbvertrag kann unter bestimmten Umstaenden angefochten werden: Bei Willensmaengeln (Irrtum, Taeuschung, Drohung), bei Formfehlern (fehlende oeffentliche Beurkundung oder Zeugen), bei Urteilsunfaehigkeit einer Vertragspartei zum Zeitpunkt des Abschlusses, oder wenn Pflichtteile verletzt werden. Die Anfechtung muss innert eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgen.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei der Erstellung eines Erbvertrags empfehlen wir die Konsultation eines Notars oder Fachanwalts für Erbrecht.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026