Wenn mehrere Personen erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Welche Rechte und Pflichten haben die Erben? Wie funktioniert die Erbteilung? Und was tun bei Blockaden? Der komplette Ratgeber nach Art. 602–619 ZGB.
Eine Erbengemeinschaft (auch: Erbengemeinschaft zur gesamten Hand) ist eine Gemeinschaft aller Personen, die eine verstorbene Person beerben. Sie entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers, wenn mehrere Erben vorhanden sind (Art. 602 ZGB).
In der Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlass allen Erben gemeinsam — es gibt kein individuelles Eigentum an einzelnen Nachlassgegenständen. Kein Erbe kann allein über eine Liegenschaft, ein Bankkonto oder andere Vermögenswerte verfügen. Erst mit der Erbteilung wird festgelegt, wer was erhält. Die Erbengemeinschaft besteht bis zu diesem Zeitpunkt.
Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetz — automatisch und ohne dass die Erben etwas dafür tun müssen. Die Voraussetzungen sind einfach:
Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen (Aktiven und Passiven) automatisch auf die Erben über. Es braucht keinen besonderen Rechtsakt.
Es müssen mindestens zwei Erben vorhanden sein — entweder nach gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament/Erbvertrag bestimmt. Gibt es nur einen Erben, entsteht keine Erbengemeinschaft.
Erben können die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausschlagen (Art. 567 ZGB). Wer ausschlägt, gehört nicht zur Erbengemeinschaft. Die übrigen Erben bilden die Gemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft. Das bedeutet: Der Nachlass gehört allen Erben gemeinsam, und grundsätzlich müssen alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden (Art. 602 Abs. 2 ZGB).
Bis zur Erbteilung muss der Nachlass verwaltet werden. Dabei wird zwischen alltäglichen und ausserordentlichen Massnahmen unterschieden:
| Art der Massnahme | Beispiele | Entscheidung |
|---|---|---|
| Ordentliche Verwaltung | Rechnungen bezahlen, Reparaturen, Post, Versicherungen | Einzelner Erbe kann handeln |
| Wichtige Verwaltung | Grössere Renovationen, Mietverträge, Anlageentscheide | Mehrheit der Erben |
| Ausserordentliche Massnahmen | Liegenschaftsverkauf, Kündigung, Darlehen aufnehmen | Einstimmig (alle Erben) |
Tipp: Wenn die Verwaltung des Nachlasses schwierig ist oder Erben nicht kooperieren, kann die KESB auf Antrag eines Erben einen Erbenvertreter einsetzen (Art. 602 Abs. 3 ZGB).
Die Erbteilung ist der zentrale Vorgang, bei dem die Erbengemeinschaft aufgelöst wird und jeder Erbe seinen konkreten Anteil erhält. Es gibt zwei Wege: die einvernehmliche und die gerichtliche Teilung.
Im Idealfall einigen sich alle Erben auf die Aufteilung des Nachlasses. Die Einigung wird in einem Erbteilungsvertrag festgehalten. Das ist der schnellste, günstigste und flexibelste Weg.
Wenn sich die Erben nicht einigen können, kann jeder Erbe die gerichtliche Erbteilung verlangen (Art. 604 ZGB). Das Gericht entscheidet dann über die Zuteilung.
Der Erbteilungsvertrag ist das zentrale Dokument, das die einvernehmliche Erbteilung festhalt. Er hat keine gesetzlich vorgeschriebene Form, sollte aber schriftlich abgefasst und von allen Erben unterschrieben werden. Für Grundstücke braucht es eine öffentliche Beurkundung.
Ein Erbe weigert sich, der Erbteilung zuzustimmen, oder reagiert nicht auf Anfragen. Lösung: Zunächst Mediation versuchen. Wenn das scheitert, kann jeder Erbe jederzeit die gerichtliche Erbteilung verlangen (Art. 604 ZGB). Die KESB kann auch einen Erbenvertreter einsetzen.
Die Erben sind sich über den Wert einer Liegenschaft uneinig. Lösung: Ein unabhängiges Schätzungsgutachten durch einen anerkannten Schätzer einholen. Die Kosten werden vom Nachlass getragen. Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert (Marktwert), nicht der Steuerwert.
Ein Erbe möchte die Familienliegenschaft übernehmen, die anderen wollen verkaufen. Lösung: Der übernehmende Erbe kann die Immobilie zum Verkehrswert übernehmen und die anderen Erben auszahlen. Der überlebende Ehegatte hat ein gesetzliches Anrechnungsrecht auf das Familienheim (Art. 612a ZGB).
Der Nachlass ist überschuldet oder es tauchen unbekannte Schulden auf. Lösung: Erben haften solidarisch für Schulden des Erblassers (Art. 603 ZGB). Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Todes können Sie die Erbschaft ausschlagen (Art. 567 ZGB). Alternativ ein öffentliches Inventar beantragen (Art. 580 ZGB).
Ein Miterbe lebt im Ausland oder kann nicht gefunden werden. Lösung: Die zuständige Behörde kann eine Abwesenheitspflegschaft anordnen. Für die Erbteilung ist die Zustimmung aller Erben nötig — auch jener im Ausland. Bei internationalen Erbfällen empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts.
Immobilien sind der häufigste Streitpunkt in Erbengemeinschaften, weil sie nicht einfach physisch geteilt werden können. Hier die wichtigsten Optionen:
Ein Erbe übernimmt die Liegenschaft zum Verkehrswert. Die Miterben erhalten ihren Anteil als Auszahlung aus dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen des übernehmenden Erben.
Die Erben verkaufen die Immobilie gemeinsam an einen Dritten und teilen den Erlöses. Dafür braucht es die Zustimmung aller Erben. Oft die einfachste Lösung, besonders wenn kein Erbe die Liegenschaft will oder finanzieren kann.
Die Erben wandeln das Gesamteigentum in Miteigentum um. Jeder erhält einen ideellen Miteigentumsanteil, der einzeln verkauft werden kann. In der Praxis oft unpraktisch, da Entscheide weiterhin gemeinsam getroffen werden müssen.
Wenn keine Einigung möglich ist, kann das Gericht die Versteigerung der Liegenschaft anordnen. Der Erlöses wird nach Erbquoten verteilt. Versteigerungen erzielen oft tiefere Preise als ein freier Verkauf.
Die Erbengemeinschaft hat verschiedene steuerliche Auswirkungen. Hier die wichtigsten Punkte:
Jeder Erbe zahlt die Erbschaftssteuer auf seinen individuellen Erbteil. Die Höhe hängt vom Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers, dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbanteils ab. Ehepartner sind in allen Kantonen befreit, Kinder in den meisten. Jetzt Erbschaftssteuer berechnen →
Erträge aus dem Nachlass (z.B. Mietzinseinnahmen einer Liegenschaft, Zinserträge) müssen von den einzelnen Erben in ihrer persönlichen Steuererklärung als Einkommen deklariert werden — anteilig nach Erbquote.
Bei der Erbteilung selbst fällt in der Regel keine Grundstückgewinnsteuer an (Steueraufschub bei Erbgang). Wird die Liegenschaft aber später verkauft, ist der Gewinn seit dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser steuerbar. Bei einem Verkauf innerhalb der Erbengemeinschaft an einen Miterben kann je nach Kanton ebenfalls ein Steueraufschub gelten.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen eine verstorbene Person beerben (Art. 602 ZGB). Sie ist eine Gesamthandgemeinschaft: Der gesamte Nachlass gehört allen Erben gemeinsam, nicht einzeln. Kein Erbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Die Erbengemeinschaft besteht, bis die Erbteilung vollzogen ist.
Die Erbengemeinschaft wird durch die Erbteilung aufgelöst. Idealerweise einigen sich alle Erben einvernehmlich und halten die Teilung in einem Erbteilungsvertrag fest. Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Erbe jederzeit die gerichtliche Teilung verlangen (Erbteilungsklage nach Art. 604 ZGB). Das Gericht entscheidet dann über die Zuteilung der Nachlassgegenstände.
Ja, grundsätzlich müssen in der Erbengemeinschaft alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden. Für die alltägliche Verwaltung (z.B. Rechnungen bezahlen, laufende Reparaturen) genügen gewöhnliche Verwaltungshandlungen, die auch einzelne Erben vornehmen können. Für ausserordentliche Massnahmen (z.B. Verkauf einer Liegenschaft, Kündigungen) braucht es die Zustimmung aller Erben.
Wenn ein Miterbe die Erbteilung blockiert, haben die übrigen Erben mehrere Möglichkeiten: (1) Mediation oder Verhandlung mit professioneller Unterstützung. (2) Einsetzung eines Erbenvertreters durch die KESB. (3) Gerichtliche Erbteilungsklage (Art. 604 ZGB) — jeder Erbe kann jederzeit die gerichtliche Teilung verlangen. (4) Bei Immobilien: Antrag auf gerichtliche Versteigerung oder Zuweisung.
Ein Erbe kann seinen Erbteil (Erbquote) an einen Miterben oder Dritten abtreten (Art. 635 ZGB). Allerdings haben die Miterben ein Vorkaufsrecht: Wenn ein Erbe seinen Anteil an einen Dritten verkaufen will, können die Miterben den Anteil zum gleichen Preis übernehmen. Der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände (z.B. einer bestimmten Liegenschaft) ist ohne Zustimmung aller Erben nicht möglich.
Immobilien können auf verschiedene Arten aufgeteilt werden: (1) Übernahme durch einen Erben zum Verkehrswert — die Miterben werden aus dem Nachlass entschädigt. (2) Gemeinsamer Verkauf an einen Dritten und Aufteilung des Erlöses. (3) Umwandlung in Miteigentum — jeder Erbe erhält einen ideellen Anteil. (4) Bei keiner Einigung: Gerichtliche Versteigerung. In der Praxis wird oft die Übernahme durch einen Erben vereinbart.
Die Erbengemeinschaft selbst ist kein Steuersubjekt. Jeder Erbe versteuert seinen Anteil am Nachlassvermögen und an den Erträgen (z.B. Mietzinseinnahmen) individuell in seiner eigenen Steuererklärung. Zusätzlich fällt je nach Kanton eine Erbschaftssteuer an, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbanteils richtet.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Erbengemeinschaften empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026